Belehrung nach Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

Landkreis Uelzen - Gesundheitsamt

Postanschrift:
Auf dem Rahlande 15
29525 Uelzen
0581 82 - 462
0581 82 - 474

Leistungsbeschreibung

Personen, die gewerbsmäßig im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie arbeiten, benötigen eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes. Bestimmte ansteckende Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.

Inhalte der Belehrung sind, die gesetzlichen Pflichten von Beschäftigten, insbesondere bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Personen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Des Weiteren wird über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln informiert. Für die Bescheinigung nach der Belehrung ist schriftlich zu erklären, dass der beschäftigten Person keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann nach Aufforderung des Gesundheitsamtes ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.

Die Erstbelehrung im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln nach Infektionsschutzgesetz findet im Gesundheitsamt statt.

Der Arbeitgeber hat am ersten Beschäftigungstag, die Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit generell ergänzend zu einer Erstbelehrung eines Gesundheitsamtes zu schulen.

Diese Schulung ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren und alle zwei Jahre zu wiederholen (§ 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).

Inhalte der Schulung finden Sie unter §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html

Dieses Angebot gilt für Einwohner/-innen bzw. Betriebe des Landkreises Uelzen.  Die Belehrungen finden in der Regel nach Terminvergabe mittwochs vormittags statt.

Zur Terminvergabe senden Sie uns bitte eine E-Mail an gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de und geben folgende Daten an: Betreff „Belehrung“ Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Arbeitgeber, Art der Tätigkeit (Schulpraktikum, Ausbildung, Praktikum, Hauptjob, Minijob, Ehrenamt) Datum des Tätigkeitsantritts und eine Telefonnummer unter der man Sie erreichen kann.

Zweitschriften für bereits durchgeführte Belehrungen, beantragen Sie per Email an gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de, mit dem Betreff "Belehrung/Zweitschrift". Geben Sie in der Email Ihre Daten an: Name, evtl. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und eine Telefonnummer. Diese Zweitschrift muss persönlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes und der Entrichtung einer Gebühr von 14,50 Euro abgeholt werden. Hierzu kontaktiert Sie ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes zur Terminabsprache.

Die vom Land Niedersachsen angekündigten Onlinebelehrungen der Gesundheitsämter finden aktuell lediglich in Modellkommunen statt. Sobald dieses auch für den Landkreis Uelzen möglich ist, werden wir umgehend darüber informieren und diese Möglichkeit zur Verfügung stellen.

Das ausgestellte Zeugnis ist unbegrenzt gültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Erst-Belehrung durch das Gesundheitsamt eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen wird. Die Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber dokumentieren.

Während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verbleibt die Originalbescheinigung für evtl. anstehende Kontrollen im Betrieb. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis erfolgt durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre eine Nachbelehrung.

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Originalbescheinigung den Beschäftigten wieder auszuhändigen und verbleibt nicht im vorherigen Betrieb!

Zukunftstag für Schüler/-innen im Lebenmittelgewerbe: eine Belehrung durch das das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote aus § 42 IfSG sind zu beachten (siehe Formulare: Hinweis Zukunftstag Schüler).

Für ein Schulpraktikum im Gastronomie- und Lebensmittelbereichen ist eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen erforderlich.

Für Schüler/-innen einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule) sowie als Schüler/-in einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG (Berufsfachschule, Berufseinstiegsschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, berufliches Gymnasium) besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung, ist die Belehrung bei Vorlage einer Schulbescheinigung (Nachweis eines Schulpraktikums) kostenlos.

Der Vordruck dient als Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und als Bestätigung des Schulpraktikums durch die Schule.

Wichtig: Voraussetzung für die Teilnahme an der Belehrung sind ausreichende Deutschkenntnisse. Bitte bringen Sie einen Dolmetscher mit, wenn Sie selbst nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen! Wenn Sie nicht verstehen, was in der Belehrung vermittelt wird, kann nicht bescheinigt werden, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass) ist mitzubringen
  • Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten. Das zugehörige Formular können Sie bei uns im Gesundheitsamt erhalten oder selber als PDF unter "Formulare" ausdrucken
  • Vorab ist ein Informationsschreiben zu lesen. Dieses finden Sie unter „Formulare“ als PDF hinterlegt
  • Dolmetscher, wenn keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind

Welche Gebühren fallen an?

  • 26,00 Euro Gebühr

Zum Thema Gebührenbefreiung verweisen wir auf nachstehenden Link und weisen darauf hin, dass diese Personengruppen am Belehrungstag durch eine Bescheinigung der unten angegebenen Organisationen belegen müssen, um welche angegebene Personengruppe es sich handelt:

https://www.niedersachsen.de/download/150673/Nds._MBl._Nr._49_2019_vom_18.12.2019_S._1819-1858.pdf S. 1835

Gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG wird bestimmt, dass für die Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), keine Gebühren zu erheben sind (Tarifnummer 49.1.15 AllGO), wenn diese Amtshandlung von

  1. einer Schülerin oder einem Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie Schülerinnen oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  2. einer Schülerin, einem Schüler, einer oder einem Erziehungsberechtigten für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  3. einer Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  4. einer Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  5. einer Feldköchin, einem Feldkoch oder einer Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes veranlasst worden ist.

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei Neuaufnahme einer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Belehrung im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln durchzuführen und zu dokumentieren.

Diese ersetzt nicht die Erstbelehrung im GSA. Die Erstbelehrung hat innerhalb der ersten drei Monate nach erstmaliger Arbeitsaufnahme beim Gesundheitsamt stattzufinden.

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Öffnungszeiten

    • Telefonische Terminvergabe unter (0581) 82-462
      Montag, Dienstag und Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr,
      Mittwoch und Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
  • Online Dienste

  • Formulare

    • Hinweis Zukunftstag Schüler zur Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
      Merkblatt zur Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
      Informationsschreiben zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz
      Einverständniserklärung Minderjährige und Schule nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz
      Informationsschreiben zur Belehrung in Englisch
      Informationsschreiben zur Belehrung in Französisch
      Informationsschreiben zur Belehrung in Russisch
  • Parken

    • Parkplatz: direkt an der Straße "Auf dem Rahlande" gegenüber dem Dienstgebäude
  • Barrierefreiheit

  • Verkehrsmittel

    • Fahrplanauskunft