Bekanntmachungen

Bundestagswahl am 26. September 2021; Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den Wahlkreis 44 Celle-Uelzen

Bundestagswahl am 26. September 2021; Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 44 Celle-Uelzen vom 24.03.2021

Hiermit fordere ich gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 44 Celle-Uelzen auf. Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am Montag dem 19. Juli 2021 bis 18:00 Uhr, bei mir, Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 44 Celle-Uelzen, Postfach 3211, 29232 Celle (Besuchsadresse: Trift 28, Celle) einzureichen.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten eingereicht werden. Nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) können Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 21. Juni 2021, bis 18:00 Uhr, dem Bundeswahlleiter (Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Bezüglich Form und Inhalt der Anzeige wird auf § 18 Abs. 2 BWG verwiesen.

Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO eingereicht werden. Sie müssen Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie den Namen der einreichenden Partei enthalten und, sofern die Partei eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese (bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort). Er soll ferner Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der/m Vorsitzenden oder ihrer/ihrem/seiner/seinem Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis 44 Celle-Uelzen liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 44 Celle-Uelzen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden (sondern z. B. von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern), müssen ebenfalls von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 44 Celle-Uelzen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftenleistung gegeben sein (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG) und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei mir angefordert werden können. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags anzugeben, bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.

Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zu § 39 Abs. 1 BWO eingereicht werden. Sie muss den Namen der einreichenden Partei (inklusive der Kurzbezeichnung, sofern eine verwendet wird), den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Hauptanschrift der Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Landesliste soll ferner Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Land und nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss seine Zustimmung schriftlich erklärt haben. Zudem kann als Bewerberin oder Bewerber einer Partei in der Landesliste nur benannt werden, wer wählbar ist, nicht Mitglied einer anderen Partei als der einreichenden Partei ist und in einer Versammlung der zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Land oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist.

Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter die oder der Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sollte die Partei keinen Landesverband oder einheitliche Landesorganisation haben, so muss die Landesliste von den Vorständen die nächstniedrigen Gebietsverbände persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 2.000 im Land Niedersachsen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Im Übrigen, insbesondere bezüglich der vorzulegenden Nachweise, Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen, verweise ich auf die §§ 20, 21, und 27 BWG sowie 39 BWO hin.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt werden, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und beim zuständigen Wahlorgan im Original vorliegen.

Im Hinblick auf die Ausführungen zu den Wahlvorbereitungsmaßnahmen der Wahlvorschlagsträger verweise ich vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie auch auf § 52 Abs. 4 BWG in Verbindung mit der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115).

Cordioli - Kreiswahlleiter des Wahlkreises 44 Celle-Uelzen