Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) – Windenergieanlagen in den Gemarkungen Ostedt und Suhlendorf

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), wurde der JWE Bürgerwindpark Könau-Ostedt-Suhlendorf GmbH & Co. KG, Kroetzer Allee 5, 29559 Wrestedt, auf ihren Antrag mit Genehmigungsbescheid vom 30.03.2021, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit einer Nabenhöhe von 150 m [WEA 1, 3, 4, 7] bzw. 161 m [WEA 2, 5, 6] und einem Rotordurchmesser von je 158 m, d.h. einer Gesamthöhe von 229 m bzw. 240 m und einer  Nennleistung von jeweils 5.500 kW als Windpark Könau erteilt (WEA 01-07).

 

Anlagenstandort sind die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der Gemarkungen Ostedt (Gemeinde Wrestedt, Samtgemeinde Aue) und Suhlendorf (Gemeinde Suhlendorf, Samtgemeinde Rosche):

 

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

 

I. Genehmigung

 

Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:

 

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) erteile ich der JWE Bürgerwindpark Könau-Ostedt-Suhlendorf GmbH & Co. KG, Kroetzer Allee 5, 29559 Wrestedt, auf den Antrag vom 20.01.2020, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Typs GE5.5-158 mit einer Nabenhöhe von 150 m [WEA 1, 3, 4, 7] bzw. 161 m [WEA 2, 5, 6] und einem Rotordurchmesser von je 158 m, d.h. einer Gesamthöhe von 229 m bzw. 240 m als Windpark Könau mit folgenden Standortkoordinaten:

 

WEA

Flur

Flurstück(e)

Gemarkung

Höhe ü. NN

Höhe ü. Grund

Koordinaten

(WGS 84)

01

2

39/2, 42/2

Ostedt

302,03m

229,00m

52°55’00,33‘‘N 10°44’03,99‘‘E 

02

2

108/2

Ostedt

305,85m

240,00m

52°54’50,49‘‘N 10°44’19,40‘‘E 

03

1

202/1

Suhlendorf

299,77m

229,00m

52°54’53,51‘‘N 10°45’09,69‘‘E 

04

2

93/1, 95

Ostedt

298,84m

229,00m

52°54’41,54‘‘N 10°44’33,92‘‘E 

05

2

42/1

Suhlendorf

304,87m

240,00m

52°54’37,98‘‘N 10°45’24,27‘‘E 

06

2

86/1

Ostedt

305,85m

240,00m

52°54’27,38‘‘N 10°44’43,79‘‘E 

07

2

78/1

Ostedt

298,45m

229,00m

52°54’39,86‘‘N 10°45’00,36‘‘E 

 

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

 

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG war die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen. Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung alle anlagenbezogenen behördlichen Entscheidungen ein.

 

Das Vorhaben wurde mit Datum vom 30.11.2020 (Amtsblatt des Landkreises Uelzen, Ausgabe 23/2020) öffentlich bekannt gemacht. Bis einschließlich 15.02.2021 konnten Einwendungen gegen das Vorhaben eingelegt werden. Ein für den 17.03.2021 festgesetzter Erörterungstermin wurde mit Bekanntmachung vom 26.02.2021 abgesagt, da innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungsschreiben gegen das Vorhaben eingegangen sind.

 

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und der Landkreis Uelzen im vorliegenden Einzelfall das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Die Entscheidung über die Durchführung der UVP wurde gem. § 5 UVPG ebenso wie Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ am 30.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Genehmigungsbescheid vom 30.03.2021 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen.

 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in die Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 17.05.2021 bis einschließlich 28.05.2021 beim

 

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen

Montag, Dienstag und Donnerstag                           08.00–16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag                                                 08.00–12.00 Uhr

 

nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

 

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit­ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Nie­derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uel­zen, erhoben werden.

 

 

Uelzen, 06.05.2021

Landkreis Uelzen

Der Landrat

 

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.