Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 21.05.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)[1] in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2021[2] in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG[3] und § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD[4] für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, welche in Sammelunterkünften untergebracht werden, gilt in der Zeit vom 24.05.2021 bis einschließlich 30.06.2021 eine Pflicht zur Testung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2.
     
  2. Die genannten Betriebe dürfen im Zeitraum gem. Ziffer 1 nur Personen einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben. Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein:

Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden. Verwendete Selbsttests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN

Die Betriebe unterliegen den Meldepflichten nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes, auch bei positiven Antigentests.

Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für genesene und geimpfte Personen entsprechend § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).

Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten. []

Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html

  1. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

I. Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung i. V. m. § 28 Abs.1 S.2 IfSG und § 2 Abs.1 Nr. 2, § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 NGöGD.

 

Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.

Es muss alles getan werden, um eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelfer*innen beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen, regelmäßig getestet werden.  

Unter dem Begriff Sammelunterkünfte sind Unterkünfte zu verstehen, in denen mehrere Personen aus unterschiedlichen Familien/Haushalten in einem Raum wohnen und/oder Sanitäreinrichtungen gemeinschaftlich genutzt werden.  

Aufgrund der Erheblichkeit der Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung am Beispiel des aktuellen Ausbruchsgeschehens auf einem Spargelhof im Kreis Diepholz ist nach dem Vorsorgeprinzip eine schnellstmögliche umfassende und landesweit gültige Regelung zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dabei ist aufgrund ähnlicher Produktionssituationen und Mitarbeiterstrukturen eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich. Auch wenn selbstverständlich die Unternehmen untereinander in den genannten Bereichen Abweichungen aufweisen, sind die grundlegenden Bedingungen beim Einsatz von Erntehelfer*innen vergleichbar, so dass die Gefahr ähnlich gelagerter Ausbruchsgeschehen besteht. Die Vorgaben ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.  

Durch die Befristung der Weisung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des Corona-Infektionsgeschehens angepasst wird. 

Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 18 Abs.1 Nds. Corona-VO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Durch diese Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg werden für den Landkreis Uelzen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen.

Hingewiesen wird, dass darüber hinaus die aus dem Arbeitsschutzrecht (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung und SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) ergebenden Pflichten des Arbeitsgebers zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus in Unterkünften gelten.

II. Bekanntmachungshinweis

Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Uelzen, den 21.05.2021

       Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

       Der stellv. Geschäftsführer

       Linke


[1] Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBI. Nr. 38/2020, S. 368 ff.

[2] Veröffentlicht und verkündet am 08.05.2021 über: https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html

[3]Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850),

[4] Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. S. 133)