Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 22.06.2021

 

Allgemeinverfügung

des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und

Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

im Gebiet des Landkreises Uelzen

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird festgestellt, dass im Landkreis Uelzen seit dem 21.06.2021 die in der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)[1] normierten Schutzmaßnahmen gemäß den §§ 1 c bis 1 g für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 gelten.
     
  2. Die Allgemeinverfügungen des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 29.01.2021, 19.05.2021 und 22.05.2021 werden aufgehoben.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

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I. Begründung

1. Für Regelungen der Nds. Corona-Verordnung, die für Landkreise und kreisfreie Städte Schutzmaßnahmen an die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) knüpfen, sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen (§ 1 a Abs. 1 Nds. Corona-Verordnung).

Mittels am 18.06.2021 verkündeter Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat der Verordnungsgeber Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 eingefügt. Im Landkreis Uelzen gelten gem. § 1 b Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung seit dem 21. Juni 2021 die Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 gemäß den §§1 c bis 1 g Nds. Corona-Verordnung.

Gem. § 1 b Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung ist der Landkreis Uelzen verpflichtet, zusätzlich unverzüglich eine feststellende Allgemeinverfügung zu erlassen. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den Wert von 10, so muss die Allgemeinverfügung die Geltung der Regelungen für einen Inzidenzwert von nicht mehr als 10 feststellen, anderenfalls deren Geltung aufheben.

Im Landkreis Uelzen beträgt die 7-Tage-Inzidenz bereits seit dem 30.05.2021 nicht mehr als 10. An den fünf aufeinanderfolgenden Werktagen vor dem 21.06.2021 stellte sich die 7-Tage-Inzidenz wie folgt dar:

                                                    15.06.2021:                        3,2                      

                                                    16.06.2021:                        3,2

                                                    17.06.2021:                        2,2

                                                    18.06.2021:                        3,2

                                                    19.06.2021:                        2,2

 

Die 7-Tage-Inzidenz beträgt fortwährend nicht mehr als 10.          

Entsprechend § 1 b Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung ist für den Landkreis Uelzen daher festzustellen, dass seit dem 21.06.2021 die in den §§ 1 c bis 1 g Nds. Corona-Verordnung normierten Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 gelten. Dies bedeutet, dass die Vorschriften für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 gelten, soweit sich nicht aus den §§ 1 c bis 1 g Nds. Corona-Verordnung für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 etwas anderes ergibt (§ 1 b Nds. Corona-Verordnung).

Die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 1 a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung sowie aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)[2]. Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)[3] i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)[4]   i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[5].

2. a) Mit Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 29.01.2021 war festgelegt worden, dass in der Hansestadt Uelzen mittwochs und sonnabends anlässlich des dortigen Wochenmarktes von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr in der Veerßer Straße in gesamter Breite von der Rathauskreuzung bis zur Einmündung Turmstraße, in der Gudesstraße in gesamter Breite von der Rathauskreuzung bis zur Einmündung Rademacherstraße, in der Lüneburger Straße in gesamter Breite bis zur Einmündung Doktorenstraße, in der Bahnhofstraße auf der gesamten Länge der Fußgängerzone sowie in der Hannemannsche Twiete von der Lüneburger Straße bis zur Achterstraße eine medizinische Maske zu tragen ist.

§ 1 g Nds. Corona-Verordnung regelt für Landkreise und kreisfreie Städte in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt, dass Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu tragen brauchen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Allgemeinverfügung vom 29.01.2021 als nicht mehr verhältnismäßig dar und wird aufgehoben.

b) Mit Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 19.05.2021 war bestimmt worden, dass bei 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen aus höchstens drei Haushalten zulässig sind.

Die Allgemeinverfügung ist aufgrund der geänderten Bestimmungen der Nds. Corona-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 5) hinfällig und wird deshalb ebenfalls aufgehoben.

c) Mit Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 22.05.2021 war festgestellt worden, dass ab dem 25.05.2021 für die Verkaufsstellen des Einzelhandels im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung die Schutzmaßnahmen gem. § 9 a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung gelten. Dabei handelte es sich um eine Feststellung aufgrund der damaligen 7-Tage-Inzidenz mehr als 10 aber nicht mehr als 35. Die 7-Tage-Inzidenz ist nun weiter auf nicht mehr als 10 abgesunken. Dementsprechend gelten nun die in der Nds. Corona-Verordnung normierten Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10, was mit dieser Allgemeinverfügung festgestellt wird.

Die Allgemeinverfügung vom 22.05.2021 wird daher ebenfalls aufgehoben.

3. Ein Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden.

Uelzen, den 22. Juni 2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer

Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.

 

[1] vom 30.05.2021 (Nds. GVBl. Nr. 21/2021, S. 297), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.06.2021, verkündet im Wege der Eilverkündung auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung.

[2] vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. S. 133).

[3] in der Fassung vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226).

[4] vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361).

[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882).