Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) – Windenergieanlagen bei Bankewitz und Polau

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde der wpd Windpark Nr. 383 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, auf ihren Antrag mit Genehmigungsbescheid vom 29.07.2021, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 8 Windenergieanlagen des Typs GE5.3-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m, 158 m Rotordurchmesser, 240 m Gesamthöhe und einer Nennleistung von jeweils 5.300 kW als Windpark Bankewitz erteilt.

 

Anlagenstandorte sind die nachfolgend aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der Gemarkungen Bankewitz und Polau in den Gemeinde Stoetze und Rosche (Samtgemeinde Rosche):

 

WEA

Flur

Flurstück

Gemarkung

01

5

6/1

Bankewitz

02

4

12/1

Bankewitz

03

4

12/1

Bankewitz

04

4

8/1

Bankewitz

05

4

13/1

Bankewitz

06

1

20/2

Polau

07

1

20/2

Polau

08

1

5/8

Polau

 

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

 

I. Genehmigung

Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:

 

1.

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 69) erteile ich der wpd Windpark Nr. 383 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, auf den Antrag vom 03.06.2020, eingegangen am 05.06.2020, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 8 Windenergieanlagen des Typs GE5.3-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m und einem Rotordurchmesser von 158 m, d.h. einer Gesamthöhe von 240 m als Windpark Bankewitz mit folgenden Standortkoordinaten:

 

WEA

Flur

Flurstück(e)

Gemarkung

Höhe ü. NN

Höhe ü. Grund

Koordinaten

(WGS 84)

01

5

6/1

Bankewitz

316,00m

240,00m

53°01’19‘‘N 10°48’53‘‘E

02

4

12/1

Bankewitz

319,00m

240,00m

53°01’13‘‘N 10°49’12‘‘E

03

4

12/1

Bankewitz

314,00m

240,00m

53°01’26‘‘N 10°49’10‘‘E

04

4

8/1

Bankewitz

312,00m

240,00m

53°01’35‘‘N 10°49’22‘‘E

05

4

13/1

Bankewitz

322,00m

240,00m

53°01’16‘‘N 10°49’40‘‘E

06

1

20/2

Polau

320,00m

240,00m

53°00’58‘‘N 10°49’39‘‘E

07

1

20/2

Polau

319,00m

240,00m

53°00’58‘‘N 10°50’00‘‘E

08

1

5/8

Polau

324,00m

240,00m

53°01’00‘‘N 10°50’19‘‘E

 

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.

 

2.

Im Rahmen des Bauvorhabens ist auf den Flurstück 20/2, Flur 1, Gemarkung Polau für die Verbindung von zwei Teilflächen des Windparks die Anlage einer kurzen Wegeverbindung durch Waldflächen erforderlich. Dies ist mit einer Waldumwandlung (im Umfang von ca. 210 m²) im Sinne des § 8 NWaldLG verbunden, über deren Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren zu entscheiden war. Die untere Waldbehörde hat die Voraussetzungen dafür geprüft und sieht die Zulässigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen und mit der Antragstellerin abgestimmten waldrechtlichen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 3 NWaldLG als gegeben an.

 

3.

Dem in den Antragsunterlagen enthaltenen Abweichungsantrag nach § 66 der Nds. Bauordnung (NBauO) wird entsprochen. Auf die Eintragung von Abstandsbaulasten i.S. von § 6 Abs. 2 NBauO kann für die Flurstücke 29/1 und 29/3 der Flur 1 der Gemarkung Polau sowie Flurstück 26 der Flur 4 der Gemarkung Bankewitz verzichtet werden.

 

4.

Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

 

 

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ist die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

 

Das Vorhaben wurde daher mit Datum vom 30.11.2020 im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen 2020 Nr. 23“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ öffentlich bekannt gemacht. Bis einschließlich 15.02.2021 konnten Einwendungen gegen das Vorhaben eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist ist bei der Genehmigungsbehörde ein Einwendungsschreiben eingegangen. Weiterhin hat die Genehmigungsbehörde ein weiteres Schreiben einer Privatperson zu dem Windpark bereits mit Datum vom 12.08.2020 erhalten. Nach erfolgter Ermessensentscheidung gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG wurde entschieden, entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV auf einen persönlichen Erörterungstermin zu verzichten und die in den beiden Einwendungen vorgetragenen Belange im Genehmigungsbescheid schriftlich aufzugreifen (amtlich bekannt gemacht am 31.05.2021).

 

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der aktuellen Fassung grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und der Landkreis Uelzen im vorliegenden Einzelfall das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat.Die Entscheidung über die Durchführung der UVP wurde gem. § 5 UVPG ebenso wie Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ am 30.11.2020 öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Genehmigungsbescheid vom 29.07.2021 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen. In der Genehmigung ist über die rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.

 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 17.09.2021 bis einschließlich 01.10.2021 beim

 

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen

Montag, Dienstag und Donnerstag                           08.00–16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag                                                 08.00–12.00 Uhr

 

nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

 

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit­ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Nie­derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uel­zen, erhoben werden.

 

 

Uelzen, 19.08.2021

Landkreis Uelzen

Der Landrat

 

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.