Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg im Gebiet des Landkreises Uelzen anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 vom 01.10.2021

Allgemeinverfügung
zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes
Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von
infektionspräventiven Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten im Gebiet des Landkreises Uelzen anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 vom 23.09.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von infektionspräventiven Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)[1] im Gebiet des Landkreises Uelzen anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 vom 23.09.2021 wird aufgehoben. 

 

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

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I. Begründung

  1. In Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von infektionspräventiven Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten im Gebiet des Landkreises Uelzen anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 vom 23.09.2021 war festgestellt worden, dass der Indikator ‚Neuinfizierte‘ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 50 überschritten hatte und deshalb ab dem 25.09.2021 die daran anknüpfenden Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) gelten.

Beträgt in Bezug auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt der Indikator ‚Neuinfizierte‘ gemäß § 2 Abs.4 Niedersächsische Corona-Verordnung an fünf aufeinander folgenden Werktagen, wobei Sonn-und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, (Fünftagesabschnitt) nicht mehr als 50, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die die daran anknüpfenden Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in seinem oder ihrem Gebiet nicht mehr gelten; die Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 Niedersächsische Corona-Verordnung).

Unter Zugrundelegung der vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Uelzen veröffentlichten Zahlen beträgt der Indikator ‚Neuinfizierte‘ den fünften Werktag in Folge nicht mehr als 50:

     Mo., 27.09.2021:                                        42,1

     Di., 28.09.2021:                                          41,1

     Mi., 29.09.2021:                                         22,7

     Do., 30.09.2021:                                        14,0

     Fr., 01.10.2021:                                          11,9

In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 4 Niedersächsische Corona-Verordnung ist für den Landkreis Uelzen daher festzustellen, dass ab dem 03.10.2021 als dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts die an das Überschreiten des Wertes von 50 anknüpfenden Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht mehr gelten.

Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 23.09.2021 wird deshalb aufgehoben.

2. Ein Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)[2] i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[3]).

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden.

Uelzen, den 01.10.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer

Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.

 

[1] vom 24.08.2021 (Nds. GVBl. Nr. 33/2021, S. 583 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 21.09.2021 (Nds. GVBl. Nr. 37/2021, S.655 ff.)

[2] vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361).

[3] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882).