Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung der Warnstufe 2 gemäß der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen vom 29.11.2021

Allgemeinverfügung

des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

zur Feststellung der Geltung der Warnstufe 2 gemäß der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus  SARS-CoV 2 und dessen Varianten ( Niedersächsische  Corona-Verordnung)[1] im Gebiet des Landkreises Uelzen

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird festgestellt, dass in Bezug auf das Gebiet des Landkreises Uelzen der Leitindikator „Hospitalisierung“ den Wert von 6 und der Indikator „Neuinfizierte“ den Wert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen überschritten haben und deshalb ab dem 01.12.2021 die regionale Warnstufe 2 gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

 

I. Begründung

1. Die Geltung einzelner Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung setzt grundsätzlich die Feststellung einer bestimmten Warnstufe im Sinne von deren § 2 voraus. Sobald die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, ist der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen und die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen auf geimpfte und genesene Personen beschränkt und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung erforderlich (2-G-plus-Regelung).

Der Leitindikator ‚Hospitalisierung‘ bestimmt sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz). Die Fallzahl wird mittels der Sonderlage des interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.

Der Indikator ‚Neuinfizierte‘ richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). Dabei sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 4 Niedersächsische Corona-Verordnung). 

Überschreitet der Leitindikator ‚Hospitalisierung‘ und der Indikator ‚Neuinfizierte‘ an fünf aufeinander folgenden Werktagen, wobei Sonn- und Feiertage die Zählung der Werktage nicht unterbrechen, (Fünftagesabschnitt) jeweils mindestens den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Wertebereich, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige regionale Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt; die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts (§ 3 Abs. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung).

Das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen hat beginnend mit dem 24.11.2021 für fünf aufeinander folgende Werktage folgende Werte des Leitindikators „Hospitalisierung“ auf der Internet-Seite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen veröffentlicht:

          Mittwoch, 24.11.2021 6,3     
          Donnerstag, 25.11.2021 6,6
          Freitag, 26.11.2021 6,7
          Samstag, 27.11.2021  6,9
          Montag, 29.11.2021 7,4
 

Zeitgleich hat im Landkreis Uelzen der Indikator ‚Neuinfizierte‘ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 100 überschritten:

          Mittwoch, 24.11.2021 164,2  
          Donnerstag, 25.11.2021 164,2
          Freitag, 26.11.2021 171,8
          Samstag, 27.11.2021  183,7
          Montag, 29.11.2021 181,5
 

Damit ist festzustellen, dass im Landkreis Uelzen ab dem 01.12.2021 als dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts die an die Warnstufe 2 anknüpfenden Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung gelten.

Die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung sowie aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)[2]. Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)[3] i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)[4]   i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[5].


2. Ein Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

 

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden.

Uelzen, den 29.11.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer

Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.

 



[1] Vom 23.11.2021(Nds. GVBl. Nr. 44/2021, S 770ff)

[2] vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700).

[3] in der Fassung vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700).

[4] vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361).

[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) m.W.v. 01.08.2021.