Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV); Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde der UGE Am
Kesterberg GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie, Dorfstraße 20a, 18276 Lohmen, auf
Antrag (gestellt von der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG am 07.05.2021)  mit
Genehmigungsbescheid vom 11.11.2021, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen,
unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Wesentlichen Änderung der mit
Genehmigungsbescheid vom 31.07.2020 unter dem Az. I20190034 genehmigten drei
Windenergieanlagen WEA UKA 02, 03 und 04 durch Änderung des Anlagentyps von Vestas
V162-5.6 MW auf V162-6.0 MW zur Erhöhung der Nennleistung der WEA auf 6.000 kW bei
gleichbleibenden Koordinaten, Nabenhöhe, Gesamthöhe sowie Rotordurchmesser der WEA
erteilt. 

Anlagenstandorte sind die nachfolgend aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der
Gemarkungen Bostelwiebeck und Vorwerk in der Gemeinde Altenmedingen (Samtgemeinde
Bevensen-Ebstorf): 

WEA       Flur Flurstück     Gemarkung
UKA 02  3      3/1               Bostelwiebeck
UKA 03  1      13/1             Vorwerk
UKA 04  1      14 und 13/3 Bostelwiebeck

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen
ergangene Änderungs-Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende
Teil des Bescheides lautet: 

I. Genehmigung
Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:
1. Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), erteile ich der UGE Am Kesterberg
GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie, Dorfstraße 20a, 18276 Lohmen, auf den Antrag
vom 07.05.2021, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte
Dritter, die Genehmigung zur Wesentlichen Änderung der mit Genehmigungsbescheid vom
31.07.2020 unter dem Az. I20190034 genehmigten Windenergieanlagen WEA UKA 02, UKA
03 und UKA 04 durch Änderung des Anlagentyps von Vestas V162-5.6 MW auf V162-6.0 MW
zur Erhöhung der Nennleistung der WEA auf 6.000 kW bei gleichbleibenden Koordinaten,
Nabenhöhen, Gesamthöhen sowie Rotordurchmessern der drei WEA. Diesem Bescheid liegen
die unter Abschnitt II. aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde. Die Genehmigung der
Wesentlichen Änderung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides
gebunden.
2. Dem Antrag entsprechend § 16 Abs. 2 BImSchG, für dieses Verfahren von der Beteiligung
der Öffentlichkeit abzusehen, wird entsprochen.  
3. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der
Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG im zugrundeliegenden
Genehmigungsverfahren (Az. I20190034) war die Genehmigung abweichend von § 19
Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.3 des Anhangs 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. IS. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.
Dabei kam die Untere Naturschutzbehörde in dem zugrundeliegenden
Genehmigungsverfahren (Az. I20190034) zu dem Ergebnis, dass ein vollumfängliches UVP-
Verfahren durchzuführen ist, da u.a. für den Anlagenstandort mehrere
Genehmigungsverfahren mit insgesamt 10 WEA anhängig waren, die miteinander kumulieren
und nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben könnten. Seinerzeit wurde daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
durchgeführt. 

Hat ein Vorhaben bereits früher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen, richtet sich
die UVP-Pflicht späterer Änderungen oder Ergänzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Danach
besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die
Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP
durchgeführt worden ist, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung
zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
hervorrufen kann. Somit war für die beantragte Nennleistungserhöhung eine allgemeine
Vorprüfung (vgl. § 7 Abs. 1 iVm Anlage 3 UVPG) durchzuführen. Nach erfolgter Prüfung sind
aufgrund der beantragten Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in §
1 BImSchG genannten Schutzgüter zu besorgen, und das geplante Vorhaben muss keiner
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden. Insofern konnte das Verfahren wie
beantragt nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG vereinfacht geführt und auf eine öffentliche
Bekanntmachung des Antrages sowie eine Auslegung der Antragsunterlagen verzichtet
werden.    
 
Der Änderungs-Genehmigungsbescheid vom 11.11.2021 enthält Nebenbestimmungen, um die
Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Im Übrigen
ergeht dieser im Anschluss an den Genehmigungsbescheid vom 31.07.2020 (Az. I20190034).
Dessen Nebenbestimmungen gelten weiter, sofern sich aus dieser Änderungs-Genehmigung
nichts anderes ergibt. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der
Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin
werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser,
zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum
Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen. 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und
Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz –
PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt
www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft >
Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen
(www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden. 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche
Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im
Zeitraum vom 01.02.2022 bis einschließlich 15.02.2022 beim
Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen
Montag, Dienstag und Donnerstag 08.00–16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag 08.00–12.00 Uhr
nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich. 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können weiterhin bis zum Ablauf der
Widerspruchsfrist schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und
Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6
BImSchG).

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem
Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als
zugestellt gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uelzen,
erhoben werden.

Uelzen, 18.01.2022
Landkreis Uelzen
Der Landrat

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.