Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV); Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde der UGE Am
Kesterberg GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie, Dorfstraße 20a, 18276 Lohmen, auf
Antrag (gestellt von der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG am 07.05.2021) mit
Genehmigungsbescheid vom 11.11.2021, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen,
unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Wesentlichen Änderung der mit
Genehmigungsbescheid vom 31.07.2020 unter dem Az. I20190019 genehmigten
Windenergieanlage WEA UKA 01 durch Änderung des Anlagentyps von Vestas V162-5.6 MW
auf V162-6.0 MW zur Erhöhung der Nennleistung der WEA auf 6.000 kW bei gleichbleibenden
Koordinaten, Nabenhöhe, Gesamthöhe sowie Rotordurchmesser der WEA erteilt. 

Anlagenstandort sind die Flurstücke 27/3 und 27/5 der Flur 4 im Außenbereich der Gemarkung
Eddelstorf in der Gemeinde Altenmedingen (Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf).

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen
ergangene Änderungs-Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende
Teil des Bescheides lautet: 

I. Genehmigung
Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:
1. Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), erteile ich der UGE Am Kesterberg
GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie, Dorfstraße 20a, 18276 Lohmen, auf den Antrag
vom 07.05.2021, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte
Dritter, die Genehmigung zur Wesentlichen Änderung der mit Genehmigungsbescheid vom
31.07.2020 unter dem Az. I20190019 genehmigten Windenergieanlage WEA UKA 01 durch
Änderung des Anlagentyps von Vestas V162-5.6 MW auf V162-6.0 MW zur Erhöhung der
Nennleistung der WEA auf 6.000 kW bei gleichbleibenden Koordinaten, Nabenhöhe,
Gesamthöhe sowie Rotordurchmesser der WEA. Dieser Genehmigungsbescheid ergeht im
Anschluss an den Bescheid vom 31.07.2020 (Az. I20190019). Dessen Nebenbestimmungen
gelten weiter, sofern sich aus dieser Genehmigung nichts anderes ergibt. Diesem Bescheid
liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde. Die Genehmigung der
Wesentlichen Änderung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides
gebunden.
2. Dem Antrag entsprechend § 16 Abs. 2 BImSchG, für dieses Verfahren von der Beteiligung
der Öffentlichkeit abzusehen, wird entsprochen.  
3. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der
Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG im zugrundeliegenden
Genehmigungsverfahren (Az. I20190019) war die Genehmigung abweichend von § 19
Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

Bei einer einzelnen Windenergieanlage handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Vorhaben
nach der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. IS. 540), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147).  Für den Anlagenstandort wurde
jedoch u.a. die diesem Verfahren zugrunde liegende Genehmigung (Az. I20190019) im
förmlichen Verfahren gemäß § 10 BImSchG mit Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt. Hat ein
Vorhaben bereits früher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen, richtet sich die UVP-
Pflicht späterer Änderungen oder Ergänzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Danach besteht
die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die  Änderung
oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP durchgeführt worden
ist, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche
nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Somit
war für die beantragte Nennleistungserhöhung eine allgemeine Vorprüfung (vgl. § 7 Abs. 1 iVm
Anlage 3 UVPG) durchzuführen. Nach erfolgter Prüfung sind aufgrund der beantragten
Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten
Schutzgüter zu besorgen, und das geplante Vorhaben muss keiner
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden. Insofern konnte das Verfahren wie
beantragt nach § 16 Abs. 2 Satz 3  
BImSchG vereinfacht geführt und auf eine öffentliche Bekanntmachung des Antrages sowie
eine Auslegung der Antragsunterlagen verzichtet werden.    
 
Der Änderungs-Genehmigungsbescheid vom 11.11.2021 enthält Nebenbestimmungen, um die
Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Im Übrigen
ergeht dieser im Anschluss an den Genehmigungsbescheid vom 31.07.2020 (Az. I20190019).
Dessen Nebenbestimmungen gelten weiter, sofern sich aus dieser Änderungs-Genehmigung
nichts anderes ergibt. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der
Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin
werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser,
zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum
Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen. 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und
Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz –
PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt
www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft >
Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen
(www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden. 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche
Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im
Zeitraum vom 01.02.2022 bis einschließlich 15.02.2022 beim

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen
Montag, Dienstag und Donnerstag 08.00–16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag 08.00–12.00 Uhr
nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich. 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können weiterhin bis zum Ablauf der
Widerspruchsfrist schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und

Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6
BImSchG).

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem
Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als
zugestellt gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uelzen,
erhoben werden.

Uelzen, 18.01.2022
Landkreis Uelzen
Der Landrat

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.