Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt vom 15.03.2022

Allgemeinverfügung

 

nach § 16 Absatz 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)

zur

Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Zur Umsetzung des § 20a IfSG ergeht folgende Allgemeinverfügung:

 

1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen eine Benachrichtigung über Personen nach § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG über das digitale Meldeportal https://www.mebi-niedersachsen.de/ durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes für den Landkreis Uelzen befinden. Die Meldung kann nachträglich bearbeitet und auch seitens der Einrichtung bzw. des Unternehmens in Zusammenhang mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.

2. Die Meldungen nach Nummer 1 haben unverzüglich nach § 20a Absatz 2 Satz zu erfolgen. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen.

3. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können.

4. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist zunächst bis zum 31.12.2022 befristet.

 

Begründung:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Umsetzung des § 20a IfSG insbesondere gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 NGöGD zuständig.

Das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen ist immer noch sowohl bundesweit als auch im Land Niedersachsen besorgniserregend. Die Auswirkungen der vorherrschenden Omikron-Variante führen täglich zu mehreren Neuinfektionen und sind insbesondere im Bereich der Hospitalisierungen derzeit noch nicht in Gänze absehbar. Hochaltrige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe. Darüber hinaus sprechen bestimmte Patientengruppen, insbesondere solche mit Immunschwäche, weniger gut auf die Impfung an und sind daher auf einen vollständigen Impfschutz der sie betreuenden Personen angewiesen. Ebenso wie (ältere) pflegebedürftige Personen, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, gehören die von Angeboten für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen betreuten Personen typischerweise aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorerkrankungen zu den vulnerablen Personengruppen.

Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG kann im Land Niedersachsen flächendeckend durch eine einheitliche Vorgehensweise der Schutz dieser vulnerablen Personengruppen sichergestellt werden. Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist.

Nach der gesetzlich verpflichteten Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG ist die Einschätzung der Versorgungsgefährdung durch das Gesundheitsamt als Grundlage für Anordnungen erforderlich.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die sofortige Durchsetzung der Anordnung mit Rücksicht auf das erhöhte Infektionsrisiko, welchem die vulnerablen Personen durch die Personen ausgesetzt werden, die nicht vollständig immunisiert sind, geboten ist. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der vulnerablen Personen zurückzutreten. Ein Abwarten der Unanfechtbarkeit liefe den mit den Verfügungen verfolgten Ziel des Schutzes der vulnerablen Personen einerseits und der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit andererseits zu wider. Bei einem Abwarten der Unanfechtbarkeit bestünde das erhöhte Infektionsrisiko fort, sodass die vulnerablen Personen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt blieben und eine abschließende Beurteilung der Versorgungssicherheit wäre von vornherein nicht möglich.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten.

 

Uelzen, den 15.03.2022

Landkreis Uelzen

Landrat

Dr. Blume