Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV); Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde der wpd Windpark Klein Süstedt GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, auf ihren Antrag mit Genehmigungsbescheid vom 28.07.2022, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs GE5.5-158 mit einer Nabenhöhe von jeweils 161 m bei einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Nennleistung von jeweils 5.500 kW als Windpark Klein Süstedt erteilt.

 

Anlagenstandorte sind die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der Gemarkung Böddenstedt (Gemeinde Gerdau) auf dem Gebiet der Samtgemeinde Suderburg.

 

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

 

1. Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 69) erteile ich der wpd Windpark Klein Süstedt GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, auf den Antrag vom 13.11.2020, eingegangen am 17.11.2020, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs GE5.5-158 mit Nabenhöhen von 161 m bei einem Rotordurchmesser von jeweils 158 m als Windpark Klein Süstedt mit folgenden Standortkoordinaten:

 

WEA

Flur

Flurstück(e)

Gemarkung

Höhe ü. NN

Höhe ü. Grund

Koordinaten

(WGS 84)

01

2

22

Böddenstedt

305,00m

240,00m

52°56’37,72‘‘N

10°27’15,78‘‘E

02

2

24/1

Böddenstedt

305,00m

240,00m

52°56’35,90‘‘N

10°27’37,47‘‘E

03

2

27

Böddenstedt

301,00m

240,00m

52°56’37,96‘‘N

10°27’59,40‘‘E

04

2

31/1

Böddenstedt

302,00m

240,00m

52°56’25,22‘‘N

10°28’01,22‘‘E

 

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.

 

2. Die Antragsunterlagen beinhalten einen Antrag auf Waldumwandlung im Sinne des § 8 NWaldLG, über dessen Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren zu entscheiden war. Die Waldumwandlungsflächen befinden sich auf den Flurstücken 30/1, 51 und 52, Flur 2 in der Gemarkung Holthusen II und umfassen eine Fläche von 2.283 m². Die untere Waldbehörde hat die Voraussetzungen dafür geprüft und sieht die Zulässigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen und mit der Antragstellerin abgestimmten waldrechtlichen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 3 NWaldLG als gegeben an.

 

3. Den in den Antragsunterlagen enthaltenen Anträgen auf wasserrechtliche Anlagengenehmigung von Gewässerkreuzungen nach § 57 WHG in Verbindung mit § 36 NWG (Anlage am Gewässer) zur Herstellung einer temporären Verrohrung des Straßenseitengrabens der B71, zum Neubau einer Ersatzbrücke und Erneuerung eines Wegedurchlasses wird entsprochen. Diese beziehen sich auf die nachfolgenden drei Einzelmaßnahmen:

Maßnahme 1: Gemarkung Bohlsen, Flur 1, Flurstück 147/2, temporäre Verrohrung

Maßnahme 2: Gemarkung Bohlsen, Flur 1, Flurstück 164/1, Brückenerneuerung Rahmendurchlass

Maßnahme 3: Gemarkung Holthusen II, Flur 2, Flurstück 51, Erneuerung Rohrdurchlass

 

4. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

 

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG war die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

 

Das Vorhaben wurde daher mit Datum vom 29.10.2021 im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen 2021, Nr. 20“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ öffentlich bekannt gemacht. Bis einschließlich 03.02.2022 konnten Einwendungen gegen das Vorhaben eingelegt werden. Der Erörterungstermin über die fristgerecht eingegangenen Einwendungen fand am 14.03.2022 statt.

 

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der aktuellen Fassung grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und der Landkreis Uelzen im vorliegenden Einzelfall das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Die Entscheidung über die Durchführung der UVP wurde gem. § 5 UVPG ebenso wie Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ am 29.10.2021 öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Genehmigungsbescheid vom 28.07.2022 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen.

 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 05.09.2022 bis einschließlich 19.09.2022 beim

 

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen

Montag, Dienstag und Donnerstag                           08.00–16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag                                                 08.00–12.00 Uhr

nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen, Email: m.widling@landkreis-uelzen.de , angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

 

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit­ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nie­derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uel­zen, erhoben werden.

 

 

Uelzen, 10.08.2022

Landkreis Uelzen

Der Landrat

 

Den entsprechenden zugehörogen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.