Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Untersagung der Nutzung des Hardausee zu Badezwecken

Allgemeinverfügung

des Landkreises Uelzen

zur Untersagung der Nutzung des Hardausee zu Badezwecken

 

Der Landkreis Uelzen erlässt gemäß § 8 Abs. 2 Badegewässerverordnung (BadegewVO) vom 10. April 2008 (Nds. GVBl. 2008, S. 105) in Verbindung § 34 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S.64), zuletzt geändert am 28.06.2022 (Nds. GVBl. S.388) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfg) und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

  1. Für die Badestelle Hardausee ergeht hiermit ein sofortiges Badeverbot gemäß § 8 Abs. 2 Badegewässerverordnung (BadegewVO).
  1. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 16.08.2022 in Kraft.

 

Begründung:

Gemäß § 8 Abs. 2 der Badegewässerverordnung (BadegewVO) ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für die Badenden, wenn es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien kommt und eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden besteht.

Aufgrund von Algenuntersuchungen wurde vor Ort ein erhöhtes Vorkommen von Cyanobakterien (Blaualgen) an der Badestelle Hardausee festgestellt. Das gehäufte Auftreten von Cyanobakterien, die Toxine bilden können, kann zu Haut- und Schleimhautreizungen, bei sensiblen Personen zu allergischen Reaktionen bis hin zu toxischen Wirkungen auf innere Organe führen. Daneben sind Symptome wie Erbrechen und Durchfall möglich.

Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien, besteht wie im vorliegenden Fall aufgrund der hohen Konzentration der Blaualgen und der damit verbundenen Toxine eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden.

Gemäß § 8 Abs. 2 BadegewVO sind unverzüglich die angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für die Badenden zu ergreifen. In Betracht kommt gemäß § 2 Abs. 7 Ziffer 8 BadegewVO als Bewirtschaftungsmaßnahme ein vorübergehendes Badeverbot zur Vermeidung einer Belastung der Badenden durch die gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 2 BadegewVO bestehende Verschmutzung des Hardausee. Ein milderes Mittel als das Badeverbot ist derzeit nicht erkennbar, da der Kontakt zu den Blaualgen gemieden werden muss. Hinsichtlich der Gesundheitsgefahren für die Badegäste ist das Badeverbot vor dem Hintergrund der touristischen Attraktivität der Region auch angemessen.

Die sofortige Vollziehung in Ziffer 2 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefahren durch die Cyanobakterien im öffentlichen Interesse nicht abgewartet werden kann, bis über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides in einem Rechtstreitverfahren entschieden worden ist.

Der Landkreis Uelzen hat in Ziffer 3 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite des Landkreises Uelzen home/landkreis-uelzen-politik-verwaltung-wirtschaft/verwaltung/bekanntmachungen.aspx.

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist zunächst unbefristet. Das Badeverbot gilt so lange bis eine neue Begehung bzw. Probenahme ergibt, dass durch die Blaualgenkonzentration im Gewässer keine Gefahr mehr für Badende besteht.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Lüneburg können nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 367) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten.

 

Uelzen, den 15.08.2022

 

Landkreis Uelzen

Der Landrat

In Vertretung

 

Stephanie Buntrock