Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV); Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde der get:power WP Halligdorf GmbH & Co. KG, Wall 55, 24103 Kiel, auf ihren Antrag mit Genehmigungsbescheid vom 28.07.2022, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen des Typs SiemensGamesa SG 6.0-155 (Nabenhöhe 102,5 m [100 m ü. Gr.], Rotordurchmesser 155 m, Nennleistung 6.600 kW) als Windpark Halligdorf bei Rückbau der beiden vorhandenen WEA vom Typ GE 1.5sl (Repowering) erteilt.

 

Anlagenstandorte sind die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der Gemarkung Halligdorf auf dem Gebiet der Hansestadt Uelzen.

 

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

 

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.Juli 2022 (BGBl. I S. 1054), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 69) erteile ich der get:power WP Halligdorf GmbH & Co. KG, Wall 55, 24103 Kiel, auf den Antrag vom 25.02.2021, eingegangen am 26.02.2021, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur  Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) des Typs SiemensGamesa SG 6.0-155 mit Nabenhöhen von 102,5 m [100 m ü. Gr.] bei einem Rotordurchmesser von jeweils 155 m (Nennleistung 6.600 kW) als Windpark Halligdorf bei Rückbau der beiden vorhandenen WEA vom Typ GE 1.5sl (Repowering) mit folgenden Standortkoordinaten der beiden Neuanlagen:

 

WEA

Flur

Flurstück(e)

Gemarkung

Höhe ü. NN

Höhe ü. Grund

Koordinaten

(WGS 84)

01

5

24

Halligdorf

239,08m

177,50m

52°56’23,9000‘‘N 10°35’27,4700‘‘E 

02

6

10

Halligdorf

232,32m

177,50m

52°56’11,9700‘‘N 10°35’29,5000‘‘E 

 

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.

Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

 

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG war die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

 

Das Vorhaben wurde daher mit Datum vom 15.09.2021 im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen 2021, Nr. 17“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ öffentlich bekannt gemacht. Bis einschließlich 12.11.2021 konnten Einwendungen gegen das Vorhaben eingelegt werden. Innerhalb der Einwendungsfrist ist bei der Genehmigungsbehörde ein Einwendungsschreiben eines Privat-Einwenders eingegangen. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Nach entsprechender Prüfung bedurften die erhobenen Einwendungen im vorliegenden Einzelfall aus Sicht der Genehmigungsbehörde keiner Erörterung. Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins wurde gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 der 9. BImSchV im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen 2022 Nr. 2“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ am 31.01.2022 öffentlich bekannt gemacht. 

 

Der Genehmigungsbescheid vom 28.07.2022 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen.

 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid hier eingesehen werden.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 17.10.2022 bis einschließlich 01.11.2022 beim

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen

Montag, Dienstag und Donnerstag                           08.00–16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag                                                 08.00–12.00 Uhr

nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen, Email: m.widling@landkreis-uelzen.de , angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

 

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit­ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nie­derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uel­zen, erhoben werden.

 

Uelzen, 07.10.2022

Landkreis Uelzen

Der Landrat