Bekanntmachungen

Tiergesundheit: Schutzimpfung gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit

Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 gem. § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Nr. 10 Buchst. b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

 

 

  1. Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wird den Tierhaltern genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten.

 

  1. Wer als Tierhalter von der Genehmigung unter Nr. 1 Gebrauch macht, hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle entsprechend § 4 der EG- Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
    1. der Registriernummer seines Betriebs,
    2. des Datums der Impfung,
    3. des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und
    4. bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere

mitzuteilen.

 

Hinweise:

 

Die unter Nr. 2 genannte Mitteilungspflicht kann bei Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Meldung der Impfung in der HI-Tier-Datenbank durch den vom Tierhalter insoweit beauftragten Impftierarzt erfolgen. Bei Neuweltkameliden erfolgt dies durch eine formlose Anzeige beim zuständigen Veterinäramt. Nähere Informationen sind unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de zu finden.

 

Rechtsgrundlagen:

  • Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist
  • EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
  • Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungen- krankheit vom 6. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 181)

in der jeweils geltenden Fassung.

 

Uelzen, den 20.06.2024

 

gez. Dr. Hoppenstedt

Erster Kreisrat