Hiermit wird gem. § 49 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) die Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2024 widerrufen.
Begründung
Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 1 VwVfG.
Demnach kann ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Zukunft zurückgenommen werden. Dies ist geboten, da zum 01.01.2025 die Zuständigkeit für die Verpflichtung von Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten nach § 2 Absatz 1 Nr. 16 des Gesetztes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) auf das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung übergegangen ist. Hierdurch wird die Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen mit Ablauf des 31.12.2024 aufgrund von Nichtzuständigkeit obsolet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg.
Uelzen, den 27.12.2024
gez. Blume
Landkreis Uelzen
Der Landrat
Dr. Heiko Blume