Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 44 Celle-Uelzen vom 27.12.2024
Hiermit fordere ich gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 44 Celle-Uelzen auf. Die Kreiswahl-vorschläge sind spätestens am Montag, dem 20. Januar 2025 bis 18:00 Uhr, bei mir, Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 44 Celle-Uelzen, 29525 Uelzen (Besuchsadresse: Albrecht-Thaer-Straße 101, Uelzen) einzureichen.
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten eingereicht werden. Nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) können Parteien, die nicht im Deutschen Bun-destag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge unun-terbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvor-schlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 07. Januar 2025 bis 18:00 Uhr, der Bundes-wahlleiterin (Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Par-teieigenschaft festgestellt hat. Bezüglich Form und Inhalt der Anzeige wird auf § 18 Abs. 2 BWG verwiesen.
Die Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO einge-reicht werden. Sie müssen Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie den Namen der einreichenden Partei enthalten und, sofern die Partei eine Kurzbezeichnung ver-wendet, auch diese (bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort). Er soll ferner Na-men, Anschriften und Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Vertrauens-person und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis 44 Celle-Uelzen liegt, persönlich und handschriftlich unter-zeichnet sein, oder es muss der Nachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelas-sen wird. Kreiswahlvorschläge von in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien sowie Kreiswahl-vorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden (sondern z. B. von Einzelbewerberin-nen und Einzelbewerbern), müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 44 Celle-Uelzen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfor-derns von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Min-derheiten. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftenleistung gegeben sein (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BWG) und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen. Die Unter-schriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei mir angefordert werden kön-nen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags anzugeben, bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kenn-wort. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.
Es wird empfohlen, zur Einreichung eines Kreiswahlvorschlages das Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin im Internet zu nutzen. Im Portal können die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktio-nen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen bei der Dateneingabe. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstim-migkeiten hin, so dass Fehleingaben überprüft und noch vor der Einreichung des Wahlvor-schlags berichtigt werden können. Rücksprachen bei der Vertrauensperson des Wahlvor-schlags können so verhindert und zusätzliche Arbeitsaufwände vermieden werden. Das Kan-didatenportal hilft dabei, einen Wahlvorschlag vollständig und fehlerfrei auszufüllen. Ein ent-sprechender Zugang kann bei der Kreiswahlleitung angefordert werden.
Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zu § 39 Abs. 1 BWO eingereicht werden. Sie muss den Namen der einreichenden Partei (inklusive der Kurzbezeichnung, sofern eine verwendet wird), den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsda-tum, den Geburtsort und die Hauptanschrift der Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Landesliste soll ferner Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Land und nur in einer Landesliste vor-geschlagen werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss seine Zustimmung schriftlich erklärt haben. Zudem kann als Bewerberin oder Bewerber einer Partei in der Landesliste nur benannt werden, wer wählbar ist, nicht Mitglied einer anderen Partei als der einreichenden Partei ist und in einer Versammlung der zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglie-der der Partei im Land oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist.
Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter die oder der Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sollte die Partei keinen Landesverband oder einheitli-che Landesorganisation haben, so muss die Landesliste von den Vorständen die nächstniedri-gen Gebietsverbände persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Landeslisten von Par-teien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf-grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 2.000 im Land Niedersachsen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnen-den muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Im Übrigen, insbesondere bezüglich der vorzulegenden Nachweise, Erklärungen, Nieder-schriften und Versicherungen, verweise ich auf die §§ 20, 21, und 27 BWG sowie 39 BWO hin.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur ge-wahrt werden, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt wer-den. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und beim zuständigen Wahlorgan im Original vorliegen.
Dr. Blume - Kreiswahlleiter des Wahlkreises 44 Celle-Uelzen