Durch die JWE Bürgerwindpark Könau-Ostedt-Suhlendorf GmbH & Co. KG wurde mit Antrag vom 18.12.2024 bei der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Uelzen die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 in Verbindung mit § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I S. 202) und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799), für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sieben Windenergieanlagen (WEA) beantragt. Die WEA sollen nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens errichtet und voraussichtlich 2027 in Betrieb genommen werden.
Der Antrag umfasst:
Aktenzeichen: I20250003
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Anlage:
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Errichtung und Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) des Typ´s Enercon E-175 EP5 mit einer Nennleistung von 6,0 MW bei einer Nabenhöhe von 132,5 Meter, einem Rotordurchmesser von 175 Meter und einer Gesamtbauhöhe von 220 Meter als Windpark Könau Offenland
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Antragsteller/in:
Betreiber:
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JWE Bürgerwindpark Könau-Ostedt-Suhlendorf GmbH & Co. KG
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Die Errichtung und der Betrieb der WEA sind auf folgenden Standorten geplant:
"WEA 01“ – Gemarkung Ostedt, Flur 3, Flurstück 94/2
"WEA 02“ – Gemarkung Könau, Flur 2, Flurstück 15/1
"WEA 03“ – Gemarkung Könau, Flur 2, Flurstück 16
"WEA 04“ – Gemarkung Könau, Flur 2, Flurstück 17/1
"WEA 05“ – Gemarkung Könau, Flur 3, Flurstück 14/1
"WEA 06“ – Gemarkung Könau, Flur 3, Flurstück 39
"WEA 07“ – Gemarkung Könau, Flur 3, Flurstück 25/1
Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ist die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
Gemäß Nr. 8.1 a) der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27. Oktober 2009 in der Neufassung vom 26.02.2019 (Nds. GVBl. S. 33), ist der Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen, die zuständige Genehmigungsbehörde.
Für das Vorhaben ist nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 88) grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und der Landkreis Uelzen im vorliegenden Einzelfall das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet.
Die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen gemäß § 4e der 9. BImSchV in der Fassung vom 29.05.1992 (9. BImSchV, BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), liegen der Genehmigungsbehörde vor und werden mit den übrigen Antragsunterlagen ausgelegt (UVP-Bericht, 19.12.2024). Der UVP-Bericht enthält gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit/Erholung, Pflanzen/Biotope, Tiere, biologische Vielfalt und Schutzgebiete, Landschaftsbild, Fläche, Boden, Grundwasser/Oberflächenwasser, Klima, Luft sowie Kulturgüter/Sachgüter) sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.
Detaillierte Angaben zu Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind dem Schalltechnischen Gutachten und der Schattenwurfberechnung, jeweils erstellt durch die technologie entwicklungen & Dienstleistungen GmbH, zu entnehmen, auf die Schutzgüter Tiere und Landschaft dem Artenschutrechtlichen Fachbeitrag, der Erfassung und Bewertung der Avifauna, der Biotoptypenkartierung sowie des Faunistischer Fachbericht Chiroptera, erstellt durch die LPR GmbH Dessau. Eine Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplanes der LPR GmbH Dessau vom 19.12.2024.
Darüber hinaus wurden zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits folgende entscheidungsrelevante Berichte und Empfehlungen angefordert:
- Stellungnahme und Einvernehmen Gemeinde Wrestedt
- Stellungahme Samtgemeinde Aue
- Raumordnungsrechtliche Stellungnahme
- Planungsrechtliche Stellungnahme
- Stellungnahme des Staatl. Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg
- Stellungnahme und Zustimmung der Luftfahrtbehörde
- Stellungnahme und Zustimmung der Bundeswehr
- Stellungnahme Umweltamt
- Untere Naturschutzbehörde
- Untere Waldbehörde
- Untere Wasserbehörde
- Untere Bodenbehörde
- Stellungnahme Amt f. Bauordnung und Kreisplanung
- Bauaufsicht
- Brandschutz
- Technischer Immissionsschutz
- Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde
- Stellungnahme Amt für Kreisstraßen
- Stellungnahme TENNET
- Stellungnahme AVACON
- Stellungnahme CUN
- Stellungnahme Autobahn GmbH
- Stellungnahme BNetzA
- Stellungnahme Dt. Bahn
- Stellungnahme ARL Lüneburg
- Stellungnahme Kreisarchäologie
- Stellungnahme Denkmalschutz
- Stellungnahme Landesstraßenbauverwaltung Lüneburg
- Wasserzweckverband
- Dt. Telekom
Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV werden der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen, welche die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten, sowie ggfls. vorhandene entscheidungserhebliche sonstige der Genehmigungsbehörde vorliegende behördliche Unterlagen zu dem Vorhaben, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, ausgelegt.
Der Antrag und die vollständigen Antragsunterlagen können im Zeitraum: 21.03.2025 bis einschließlich 22.04.2025 elektronisch unter folgendem Link abgerufen werden:
https://cloud.itv-ue.de/index.php/s/ozFqZZmSgYgH6pW
Als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in den Antrag, die Antragsunterlagen und die bereits vorliegenden Stellungnahmen der Fachbehörden im o.g. Auslegungszeitraum beim:
Landkreis Uelzen
Amt für Bauordnung und Kreisplanung
Albrecht-Thaer-Straße 101
29525 Uelzen
Montag, Dienstag und Donnerstag 08.00–16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag 08.00–12.00 Uhr
nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 möglich.
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 06.05.2025 schriftlich oder elektronisch (E-Mail-Adresse: immissionsschutz@landkreis-uelzen.de, Betreff Öffentlichkeitsbeteiligung WP Könau Offenland) als beigefügtes unterschriebenes Dokument bei der o. g. Stelle erhoben werden. Die Einwendungen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der Frist bei der o. g. Stelle eingegangen sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Ferner sind Einwendungen zu unterzeichnen, ansonsten ist die Einwendung ungültig. Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben.
Auf Verlangen des Einwenders soll die Genehmigungsbehörde dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller und die beteiligten Behörden unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.
Gemäß § 17 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar den vollständigen Namen und die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter der Einwender gilt. Gleichförmige Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressenangaben können von der Genehmigungsbehörde unberücksichtigt bleiben.
Für den Fall, dass Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, können diese aufgrund einer Ermessensentscheidung des Landkreises Uelzen nach § 10 Abs. 6 BImSchG in einem Erörterungstermin erörtert werden. Ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird oder nicht entscheidet der Landkreis Uelzen nach seinem Ermessen. Diese Entscheidung sowie ggf. Zeitpunkt und Ort des Termins werden gesondert bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt gemacht wird.
Gemäß § 10 Abs. 4 Ziffer 4 BImSchG kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Uelzen, 06.03.2025
Landkreis Uelzen
Der Landrat