Aufgrund § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit der Vierten Risikobewertung des Landkreises Uelzen nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung hebe ich meine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest mit Wirkung vom 29.10.2025 ab dem 20.01.2026 auf.
Begründung:
Aufgrund des deutlichen Rückganges verendeter, HPAIV-positiver Wildvögel und der fehlenden lokalen Häufung wurde am 19.01.2026 eine Aktualisierung der Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung durchgeführt. In Anbetracht der Lage ist eine Aufrechthaltung der Aufstallung unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Haltungseinschränkungen aktuell nicht mehr verhältnismäßig.
Uelzen, 19.01.2026
Dr. Björn Hoppenstedt
Erster Kreisrat