Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung für die Kreiswahl und damit verbundene Direktwahl der hauptamtlichen Landrätin bzw. des hauptamtlichen Landrats am 13. September 2026

I. Kreiswahl/ Wahl der hauptamtlichen Landrätin / des hauptamtlichen Landrats

Die niedersächsische Landesregierung hat durch Verordnung vom 25.05.2025 den Termin für die Gemeinde- und Kreiswahlen auf den 13. September 2026, 8.00 bis 18.00 Uhr festgelegt. Der Kreistag hat in der Sitzung vom 30. September 2025 beschlossen, dass die Wahl der hauptamtlichen Landrätin / des hauptamtlichen Landrats des Landkreis Uelzen (Direktwahl) ebenfalls am 13. September 2026 stattfindet.

Im Falle einer erforderlichen Stichwahl findet diese am Sonntag, dem 27. September 2026, ebenfalls in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.

Die / der Gewählte tritt ihren / seinen Dienst am 01.11.2026 an.

 

II. Kreiswahlausschuss

Für den Landkreis Uelzen (Wahlgebiet) gebe ich gem. § 8 Abs. 4 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses bekannt:

Vorsitzender: Erster Kreisrat Dr. Björn Hoppenstedt, Stellv. Vorsitzende: Kreisverwaltungsrätin Anja Schön

Weitere Mitglieder: 1. Günther Diedrich, Uelzen, 2. Kristina Nenke, Uelzen, 3. Reinald Müller, Suderburg, 4. Karin Szymanski-Rothe, Uelzen, 5. Bernd Schulze, Bad Bodenteich, 6. Steven Schulze, Bienenbüttel

Stellv. Mitglieder: zu 1. Franziska Marquard, Ebstorf, zu 2. Lutke Ebeling, Wrestedt, zu 3. Dirk Sommerfeld, Suderburg, zu 4. Cordula Niemann, Ebstorf, zu 5. Uwe Gottschalk, Uelzen, zu 6. Maximilian von Wedemeyer, Ebstorf

 

III. Wahlbekanntmachung gem. § 16 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) für die Kreiswahl

1. Für den Landkreis Uelzen sind 42 Kreistagsabgeordnete zu wählen.

2. Die Wahl wird in 3 Wahlbereichen durchgeführt.

Wahlbereich Nr.1: Hansestadt Uelzen

Wahlbereich Nr.2: Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf – Gemeinde Bienenbüttel

Wahlbereich Nr.3: Samtgemeinde Aue – Samtgemeinde Rosche – Samtgemeinde Suderburg

 

3. Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag entfallenden Bewerber/innen

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag je Wahlbereich zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt 17 (§ 21 Abs. 4 NKWG). Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten. Jeder Wahlvorschlag gilt nur in einem Wahlbereich.

 

4. Unterschriften der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Sofern die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NKWG nicht vorliegen, muss jeder Wahlvorschlag für die Kreiswahl von mind. 30 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei mir angefordert werden können. Nach § 21 Abs. 10 NKWG und durch Bekanntmachung des niedersächsischen Landeswahlleiters vom 23.07.2025 – LWL 11421/10; LWL 11421/3 – (Nds. Ministerialblatt Nr. 372/2025) sind folgende Parteien und Wählergruppen von dieser Verpflichtung befreit:  

Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE), Freie Demokratische Partei (FDP), Die Linke (Die Linke), Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen), UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFTEN LANDKREIS UELZEN (UWG)

 

IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Direktwahl

Für die Aufstellung der Wahlvorschläge sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. NKWO hingewiesen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Die Wahlvorschläge sollen nach amtlichem Muster eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind bei mir erhältlich. Bewerberinnen und Bewerber können nicht gleichzeitig in mehreren (Samt-)Gemeinden und Landkreisen kandidieren.

 

V. Unterschriften der Wahlvorschläge für die Direktwahl

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe und bei Einzelwahlvorschlägen von der wahlberechtigten Einzelperson oder bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten Einzelbewerberin oder eines nicht wahlberechtigten Einzelbewerbers von dieser oder von diesem selbst unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 210 Wahlberechtigten aus dem Wahlgebiet persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei mir angefordert werden können. Von der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gem. § 45 d Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 NKWG folgende Personen, Parteien und Wählergruppen befreit:

Dr. Heiko Blume (Amtsinhaber), Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE), UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFTEN LANDKREIS UELZEN (UWG), Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen), Freie Demokratische Partei (FDP), Die Linke (Die Linke).

 

VI. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kreiswahl und damit verbundene Direktwahl

Unter Hinweis auf § 16 und § 45b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die am 13. September 2026 stattfindenden Kreiswahl und damit verbundenen Direktwahl beim Landkreis Uelzen, Wahlleitung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen, frühestmöglich spätestens aber am Montag, den 20.07.2026, bis 18.00 Uhr – schriftlich einzureichen. Für die Aufstellung der Wahlvorschläge sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 ff NKWG und der §§ 31 ff. NKWO hingewiesen. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 oder 5a zu § 32 Abs.1 NKWO eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind bei mir erhältlich.

 

VII. Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist entsprechend der vorgenannten Bestimmungen bis zum 15.06.2026 bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover einzureichen; auf die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23.07.2025 – LWL 11421/10; LWL 11421/3 im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 372/2025 wird hingewiesen.

 

Uelzen, den 04.03.2026      

Der Kreiswahlleiter - Dr. Hoppenstedt