Bekanntmachungen

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit für den Landkreis Uelzen

Gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-verordnung) wird für das gesamte Gebiet des Landkreises Uelzen Folgendes bestimmt:

  1. Den Haltern von empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe und Ziegen) wird genehmigt, ihre Tiere freiwillig gegen die Blauzungenkrankheit mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff der Serotypen 4 und 8 impfen zu lassen.
  2. Der Tierhalter hat jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

a. der Registriernummer seines Betriebes,

b. des Datums der Impfung,

c. des verwendeten Impfstoffes einschließlich der Chargennummer und

d. der Ohrmarkennummer des geimpften Tieres

im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) durch meldeberechtigte Dritte eintragen zu lassen.

  1. Der Tierhalter ist seiner Meldepflicht nach Nr. 2 nachgekommen, wenn die durchgeführte Impfung durch den Impftierarzt in HI-Tier eingetragen wurde.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Die anzeigepflichtige Blauzungenkrankheit wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Fehlgeburten führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen).

Derzeit finden zwei voneinander unabhängige Seuchenzüge in benachbarten EU-Staaten statt. Die Gefahr der Einschleppung in die Bundesrepublik Deutschland wird als wahrscheinlich bis hoch angesehen (Radar Bulletin, Januar 2017, Friedrich-Löffler-Institut (FLI)). Derzeit erscheint ein Eintrag von BTV-8 nach Deutschland und insbesondere nach Niedersachsen wahrscheinlicher zu sein als ein Eintrag von BTV-4. Der Schwerpunkt sollte daher auf die Impfung gegen BTV-8 gelegt werden.

Da die den Erreger übertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verbreitet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf. Unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchenlage und der Risikobewertung zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8, des FLI vom 30.11.2015 sollten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung dieser anzeigepflichtigen Tierseuche ergriffen werden. Durch eine flächendeckende Impfung kann eine schnelle Ausbreitung der Seuche verhindert werden. Um empfängliche Tiere vor den Folgen der Erkrankung schützen zu können und wirtschaftliche Schäden zu verhindern oder zu verringern, ist diese generelle Genehmigung der Impfung empfänglicher Tiere mit inaktivierten Impfstoffen aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung zu erteilen.

Um bei einer weiteren Ausbreitung der Seuche die Gefährdungslage besser einschätzen und

ggf. weitere Anordnungen treffen zu können, wird neben den verpflichtenden Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung auch die Meldung der Ohrmarkennummern nach Satz 2 angeordnet.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Beim Verwaltungsgericht Lüneburg können nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 367) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten.

 

Uelzen, den 31.05.2017

Gez.

Dr. Heiko Blume

Landrat

 

Hinweise:

Impfstoffe dürfen gemäß § 43 Tierimpfstoff-Verordnung nur durch Tierärzte an Tieren angewendet werden.

Die gesamte Allgemeinverfügung finden Sie im Internet unter www.landkreis-uelzen.de unter der Rubrik Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft – Verwaltung – Bekanntmachungen oder zur Auslage im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Nothmannstr. 34 in 29525 Uelzen.

Nähere Informationen zur Blauzungenkrankheit und zur Eingabe in die HI-Tier-Datenbank erhalten Sie auf www.tierseucheninfo.niedersachsen.de oder auch telefonisch im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter 0581-82 736.