Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen über das Verbot von Großveranstaltungen

mit mehr als 1.000 Personen und

über die Meldepflicht von Veranstaltungen und Menschenansammlungen mit mehr als 100 Teilnehmern zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2

12.03.2020 - Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als zuständige Behörde folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Es ist untersagt, im gesamten Gebiet des Landkreises Uelzen öffentliche oder private Großveranstaltung in geschlossenen Räumen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen durchzuführen.
  2. Anzuzeigen sind dem Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen- Lüchow-Dannenberg durch den jeweiligen Veranstalter oder Organisator öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen im gesamten Gebiet des Landkreises Uelzen sowie sonstige zeitlich begrenzte und geplante Ereignisse, an denen Gruppen von Menschen teilnehmen, vor ihrer Durchführung, ab einer erwarteten Teilnehmerzahl von mindestens 100 Personen.
  3. Die Anzeige muss den Namen, ggf. den Vertretungsberechtigten, die Anschrift sowie eine Telefonnummer des Veranstalters oder Organisators, Ort und Zeit der Veranstaltung, die erwartete Teilnehmerzahl sowie Angaben darüber, ob es sich um eine öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltung, ein eher regionales oder überregionales Einzugsgebiet handelt und ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfindet, beinhalten.
  4. Die Anzeige hat unverzüglich schriftlich (Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, Auf dem Rahlande 15, 29525 Uelzen) oder per E-Mail (info@gesundheitsamt-ue-dan.de) zu erfolgen.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist zunächst bis zum 31.03.2020 befristet.

Begründung:

I. Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 IfSG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Aufgrund der steigenden Zahl von Infizierten mit SARS-CoV-2 in Deutschland, Niedersachsen sowie zwischenzeitlich eines bestätigten Falles dieser Corona-Infektion im Landkreis Uelzen mit verschiedenen Indexquellen, untersagt der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg vorsorglich vorerst Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen. Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes können geringere Einschränkungen, die eine Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen reduzieren, die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht ausreichend mildern. Das Verbot von Großveranstaltungen ist aus diesem Grund erforderlich.

Der Krisenstab des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat in seiner zweiten Sitzung die Prinzipien des Robert Koch-Instituts zur Risikobewertung von Großveranstaltungen beschlossen und empfohlen, diese Kriterien unverzüglich bei der Risikobewertung zu berücksichtigen. Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass das Risiko von großen oder schwer verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARS-CoV-2 bei einer Veranstaltung von der Zusammensetzung der Teilnehmer, der Art und dem Typ der Veranstaltung sowie der Möglichkeit der Kontrolle im Falle eines Ausbruchs abhängt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 z. B. durch Husten, Niesen oder den Kontakt mit mild erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch kommen.

Eine Risikobewertung für eine Veranstaltung oder ein sonstiges zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt, kann durch die zuständige Behörde jedoch nur dann erfolgen, wenn sie Kenntnis von der Veranstaltung hat.

Um der zuständigen Behörde eine ausgewogene Risikoabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle Veranstaltungen und Menschenansammlungen mit mehr als 100 Teilnehmern angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden.

Da die Risiken nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß sind, ist seitens des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg nach der erfolgten Anzeige eine sorgfältige Abwägung im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung oder Menschenansammlung zu treffen.

Die Meldeverpflichtung erstreckt sich auf alle Zusammenkünfte von Menschen, bei denen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 100 Personen gerechnet wird. Wird die Teilnehmerzahl von 100 Personen erreicht bzw. überschritten, hat die in Ziffer 1 angeordnete Meldung unabhängig von der Art der Veranstaltung (öffentlich oder privat) an die unter Ziffer 3 genannte Stelle durch den Veranstalter oder Organisator (Ziffer 2) zu erfolgen.

Derzeit breitet sich das Virus in Deutschland und dem Landkreis Uelzen aus. Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Untersagung und Anzeigepflicht erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.

Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen sind unter www.rki.de, Stichwort Risiko Großveranstaltungen oder direkt als PDF auf der rechten Seite unter Ansprechpartner & mehr > Dokumente & Downloads abrufbar.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetz sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 12.03.2020
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer
Teske