Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg über den Aufnahmestopp und Ausweitung der kontaktreduzierenden Maßnahmen für Heime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, besondere Formen des betreuten Wohnens,

ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zwecke der Intensivpflege sowie Gewährleistung der Notbetreuung im Bereich der Tagespflege angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Uelzen

31.03.2020 - Gemäß § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung durch den Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlassen:

  1. Aufnahmestopp in Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), für ambulant betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 NuWG sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen.
  • Die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohner ist untersagt.
  • Ausgenommen von diesem Aufnahmestopp sind Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass neu aufzunehmende Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen separiert von den übrigen Bewohnern und Bewohnerinnen in Quarantäne untergebracht werden.
  • Zulässig ist die Aufnahme von aus dem Krankenhaus zu entlassenden Patientinnen und Patienten in solitären Kurzzeitpflege- oder Reha-Einrichtungen, die gezielt für diese Funktion hergerichtet und zur Kurzzeitpflege ermächtigt wurden (vgl. auch § 149 SGB XI).
  • Weitere Ausnahmen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zugelassen werden.
  1. Besuchs- bzw. Betretungsverbot für ambulant betreute Wohngemeinschaften gem.
    § 2 Abs. 3 NuWG, für Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 4 NuWG und für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen.
  • Dritten ist es untersagt, die vorgenannten Einrichtungen zu betreten.

Davon ausgenommen sind:

  • in ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG und in Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern; weitere Ausnahmen können in Abstimmung mit Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zudem im Einzelfall für Seelsorger, Geistliche oder Urkundspersonen zugelassen werden,
  • die zur Pflege bestimmten Angehörigen der Pflegeberufe und der Gesundheitsfachberufe (u. a. Physiotherapeut/-in, Ergotherapeut/-in‚ Podologe/Podologin, Logopädin/Logopäde, Diätassistent/-in) bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 der
    Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 (Nds. GVBI; S. 48),
  • bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft in Anspruch genommen werden.

Freien Zutritt haben:

  • behandelnde Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen,
  • Bestatter und Handwerker, deren Leistungen nicht aufgeschoben werden können,
  • bei den Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch genommen werden, die über allgemeine Unterstützungsleistungen (z. B. Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen) hinausgehen.

Für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, gelten die vorstehenden Ausnahmebestimmungen bezüglich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG entsprechend.

In allen Fällen sind beim Betreten der Einrichtung immer die notwendigen Hygienemaßnahmen zu beachten. Zur Hilfestellung kann der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg hinzugezogen werden.

3.  Zulassung weiterer Ausnahmen für den Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege nach
§ 2 Abs. 7 NuWG, der aufgrund der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg vom 17.03.2020 grundsätzlich untersagt ist.

Aufgrund der der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg vom 17.03.2020 ist der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen ist bereits die auf das notwendige Maß begrenzte Notbetreuung in kleinen Gruppen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Darüber hinaus werden vom Verbot des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG im Rahmen der Notbetreuung folgende Ausnahmen zugelassen:

  • Im Einzelfall dürfen Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflegeeinrichtungen in die Notbetreuung aufgenommen werden,
  • für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege aufgrund eines besonderen hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes einer gesundheitlichen Schädigung zur Folge hätte oder
  • die einer ärztliche verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.

4.  Die Betreiberinnen und Betreiber der o. g. Einrichtungen (Nr. 1 und Nr. 2) sind aufgefordert, die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhalten, die Einrichtungen und das dazugehörige Außengelände nicht zu verlassen.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis einschließlich 18.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Begründung

I. Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen (u.a. Heime) oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Ziel ist es die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Niedersachsen zu verlangsamen. Die Notwendigkeit, Ansteckungsketten effektiv zu unterbrechen, besteht insbesondere auch für Einrichtungen, in denen Menschen leben und versorgt werden, für die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung ein besonderes Risiko durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.

Vor dem Hintergrund, dass es trotz bestehender Betretungs- und Besuchsverbote zu Coronainfektionen in Heimen gekommen ist, bedarf es eines befristeten Aufnahmestopps in diesen Einrichtungen sowie bei den genannten besonderen Wohnformen, um das Risiko eines Viruseintrags durch neue Bewohnerinnen und Bewohner zu minimieren.

In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG leben in der Regel ausschließlich Menschen, die zu den bekannten Risikogruppen zählen, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. Es ist daher geboten, die Anzahl der Kontakte mit Außenstehenden für die Bewohnerinnen und Bewohner zu begrenzen, denn mit jedem Besuch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Coronavirus in der ambulanten betreuten Wohngemeinschaft verbreitet. Besonders schutzbedürftig sind auch ambulant betreute Wohngemeinschaften gem. § 2 Abs. 3 NuWG, in denen z.B. schwersterkrankte Erwachsene trotz Beatmungs- und Überwachungspflicht in einer Wohngemeinschaft für außerklinische Intensivpflege zusammenleben.

Für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, ist es ebenfalls geboten, die Anzahl der außenstehenden Kontaktpersonen auf ein Minimum zu reduzieren. Zur Intensivpflege gehört insbesondere die Beatmungspflege. Die in einer außerklinischen Intensivpflege-Wohngemeinschaft lebenden Personen, die ambulant betreut werden, gehören mithin aufgrund ihrer Vorerkrankungen zu den Personen, die von schweren Krankheitsverläufen betroffen sind und an der Krankheit sterben können.

Auch in Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 4 NuWG leben Menschen, die aufgrund des Alters, Vorerkrankungen und Behinderungen ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, zusammen. Eine Reduzierung sozialer Kontakte zu Außenstehenden durch ein Besuchs- und Betretungsverbot kann daher auch dort aktuell dazu beitragen, Neuerkrankungen zu verhindern und die Bewohnerinnen und Bewohner vor Corona-Infektionen zu schützen.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausnahmen ist auch das Besuchs- und Betretungsverbot eine weiter wirksame und verhältnismäßige Maßnahme, um eine Infektion durch soziale Nahkontakte zu verhindern und einen möglichen Viruseintrag durch Dritte zu verhindern.

Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend möglich. Zudem tragen sie zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei.

Die Notbetreuung in Einrichtungen der Tagespflege gem. § 2 Abs. 7 NuWG wird ausgeweitet. Seit der Schließung gem. Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 hat sich ergeben, dass ein entsprechender Bedarf besteht.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Anordnungen wird gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 IfSG hingewiesen.

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen die Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 31.03.2020
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der Geschäftsführer
Teske