Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) - WEA Gemarkung Eddelstorf

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), wurde der Bürgerwindpark Altenmedingen Betreibergesellschaft mbH & Co. KG, Bostelwiebeck 17, 29575 Altenmedingen, auf ihren Antrag mit Genehmigungsbescheid vom 09.06.2020, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs GE 3.6-137 mit 164,5 m Nabenhöhe, 137 m Rotordurchmesser, 233 m Gesamthöhe und einer  Nennleistung von jeweils 3.600 kW als erster Bauabschnitt des Bürgerwindparks Altenmedingen erteilt. (WEA 2, 3, 4 und 5).

Anlagenstandort sind die nachfolgend aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der Gemarkung Eddelstorf in der Gemeinde Altenmedingen (Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf):

"WEA 2“ – Gemarkung Eddelstorf, Flur 2, Flurstück 16/1,
"WEA 3“ – Gemarkung Eddelstorf, Flur 2, Flurstück 20,
"WEA 4“ – Gemarkung Eddelstorf, Flur 2, Flurstück 32/1,
"WEA 5“ – Gemarkung Eddelstorf, Flur 2, Flurstück 27/1

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

I. Genehmigung

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), erteile ich der Bürgerwindpark Altenmedingen Betreibergesellschaft mbH & Co. KG, Bostelwiebeck 17, 29575 Altenmedingen, auf den Antrag vom 12.06.2019, eingegangen am 13.06.2019, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs GE 3.6-137 (Nabenhöhe 164,5 m, Rotordurchmesser 137 m, Nennleistung 3.600 kW) als erster Bauabschnitt des Bürgerwindparks Altenmedingen (WEA 2, 3, 4 und 5). Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden. Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung alle anlagenbezogenen behördlichen Entscheidungen ein.

Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ist die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

Das Vorhaben wurde daher mit Datum vom 30.09.2019 (Amtsblatt des Landkreises Uelzen, Ausgabe 18/2019) öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin über die fristgerecht eingegangen Einwendungen fand am 30.04.2020 statt.

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und der Landkreis Uelzen im vorliegenden Einzelfall das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Die Entscheidung über die Durchführung der UVP wurde gem. § 5 UVPG ebenso wie Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ erstmalig am 05.09.2019 öffentlich bekannt gemacht.


Der Genehmigungsbescheid vom 09.06.2020 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen. In der Genehmigung ist über die rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahrne während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in die Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 16.07.2020 bis einschließlich 30.07.2020 beim

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen
Montag, Dienstag und Donnerstag            08.00–16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag                                08.00–12.00 Uhr

nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit¬ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Nie¬derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uel¬zen, erhoben werden.


Uelzen, 03.07.2020
Landkreis Uelzen
Der Landrat

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.