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Corona: Niedersächsisches Sozialministerium verfügt weitere Beschränkungen (23.03.2020)

Anlässlich der Corona-Pandemie hat das Niedersächsische Sozialministerium weitere konkrete Maßnahmen verfügt, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern. Die Regelungen gelten damit auch für den Landkreis Uelzen und sind unverzüglich umzusetzen.

Laut der Allgemeinverfügung, die unter der Internet-Adresse www.niedersachsen.de/coronavirus, dort unter dem Menüpunkt „Erlasse und Allgemeinverfügungen“ abgerufen werden kann, sehen die Maßnahmen keine pauschale Ausgangssperre vor. Zum jetzigen Zeitpunkt komme es darauf an, nicht die individuelle Bewegungsfreiheit einzuschränken, sondern soziale Kontakte zu verhindern. Die wichtigsten diesbezüglichen Vorgaben lauten:

•    In der Öffentlichkeit (einschließlich des Öffentlichen Personennahverkehrs) ist – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
•    Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot von Mensch zu Mensch gefährden (z. B. Gruppenbildung, Picknicken und Grillen), sind untersagt.
•    Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Angehörige sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
•    Betreiberinnen und Betreiber gastronomischer Betriebe, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen: Mindestabstand 1,5 Meter zwischen den Kundinnen und Kunden, durchschnittlich lediglich eine Person auf zehn Quadratmetern.
•    Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Frisörinnen und Frisöre, Tatoostudios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt; Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem BKrFQG.
•    Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Zulässig ist durchschnittlich lediglich eine Person auf zehn Quadratmetern.
•    Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Auch hier gilt die Abstandsregelung von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden.
•    Betreiberinnen und Betreibern von Baumärkten, Gartenfachmärkten und Gartenbaumärkten ist die Abgabe von Waren an nicht gewerbliche Kundinnen und Kunden untersagt.

Verstöße gegen Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet.

Die Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Sozialministeriums gilt bis einschließlich 18. April 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.