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Corona: Verdienstausfall für Erziehungsberechtigte, die Kinder betreuen müssen (08.05.2020)

Eltern und Erziehungsberechtigte können zurzeit teilweise nicht ihrer Arbeit nachkommen, weil sie ihre Kinder aufgrund behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kindertagesstätten selbst betreuen müssen. Dadurch kann es zu einem Verdienstausfall kommen. Sie haben dann unter Umständen dennoch einen Lohnanspruch ihrem Arbeitgeber gegenüber. In diesem Fall hat der Arbeitgeber wiederum Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dieser Anspruch kann beim Gesundheitsamt geltend gemacht werden.

Der Anspruch der abhängig beschäftigten Eltern und Erziehungsberechtigten besteht nur, wenn die Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersbeschränkung. Grundlage für den Entschädigungsanspruch der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist eine Neuregelung des § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes.

Im Landkreis Uelzen ist der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen-Lüchow-Dannenberg für die Bearbeitung entsprechender Anträge zuständig. Antragsformulare können im Internetportal des Landkreises Uelzen unter der Adresse www.landkreis-uelzen.de, dort unter dem Menüpunkt „Coronavirus“ heruntergeladen werden. Dort finden sich neben dem Antragsformular weitere Informationen zum Thema „Entschädigungsleistungen“.

Erziehungsberechtigte haben gegenüber der Behörde, auf Verlagen auch gegenüber dem Arbeitgeber, darzulegen, dass sie während des betreffenden Zeitraumes keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Großeltern gelten nicht als angemessene Betreuungsperson, da sie in der Regel zur Risikogruppe zählen. Außerdem bedarf es einer Erklärung, dass keine Möglichkeit der Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder in der Schule bestand.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der jeweilige Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls auszuzahlen. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016,- Euro gewährt. Die geleistete Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag beim Gesundheitsamt Uelzen-Lüchow-Dannenberg erstattet.

Eine Entschädigung wird nicht gezahlt, wenn der Arbeitnehmer bereits Kurzarbeitergeld oder einen alternativen Lohnersatz erhält. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Möglichkeit für Homeoffice besteht oder der Betrieb geschlossen wurde. In der Regel muss Resturlaub aus dem vergangenen Jahr und Zeitguthaben zuerst aufgelöst werden. Der Urlaub aus dem aktuellen Jahr muss dagegen nicht angetastet werden.