Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet ha t.
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
andere Personen:
Die Eheurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport