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Corona: Rücknahme von erweiterter "3-G-Regelung" sowie neue Regelungen zur Quarantäne (01.10.2021)

(Stand 01.10.2021, 13:30 Uhr) Im Landkreis Uelzen beträgt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten den fünften Werktag in Folge weniger als 50. Deshalb hat der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg eine am 23. September 2021 für das Gebiet des Landkreises Uelzen erlassene Allgemeinverfügung, welche eine erweiterte Anwendung der „3-G-Regelung“ im Landkreis Uelzen zur Folge hatte, heute wieder aufgehoben.

Konkret bedeutet dies, dass ab Sonntag, 3. Oktober 2021, die Teilnahme an Veranstaltungen mit bis zu 1.000 teilnehmenden Personen, die Nutzung von Beherbergungsstätten, die Entgegennahme körpernaher Dienstleistungen – etwa Friseurbesuche oder kosmetische Behandlungen –, die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen wie Fitnessstudios oder Schwimmhallen sowie der Besuch insbesondere von Theatern, Kinos Spielhallen und Innengastronomie im Landkreis Uelzen nicht mehr auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist. Jedoch gilt die 3-G-Regelung weiterhin etwa für den Zugang zu Heimen und Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und für Menschen mit Behinderungen, bei Veranstaltungen und Zusammenkünften mit mehr als 1.000 teilnehmenden Personen oder in Discotheken und Shisha-Bars.

Die aufhebende Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg findet sich auf der Homepage des Landkreise Uelzen unter www.landkreis-uelzen.de/bekanntmachungen.        

Aufgrund der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung gelten seit einigen Tagen neue Vorgaben hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden bisherigen Quarantäne-Regelungen. Darauf macht der Landkreis Uelzen aufmerksam.

Mit dieser Verordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. Gemäß der Absonderungsverordnung sind alle Personen – auch Geimpfte –, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, die sich einer PCR-Testung unterzogen haben, die einen Termin für eine PCR-Testung haben, einen positiven POC-Test oder Symptome haben, verpflichtet, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen. Zudem haben sie die maßgeblichen Schutz- und Hygieneregelungen zu beachten, um eine Infizierung von Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen zu vermeiden. Sie haben außerdem Kontaktlisten zu erstellen und behördlichen Anweisungen zu folgen. Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit zu behandeln und können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Das Land Niedersachsen plant zudem zum 11. Oktober 2021 neue Regelungen zur Quarantäneentschädigung. Ab diesem Termin sollen Personen, die sich ohne medizinischen Grund nicht gegen das Coronavirus haben impfen lassen, im Fall einer Quarantäne keine Entschädigung für Verdienstausfall mehr erhalten. Hier bleiben die exakten Regelungen des Landes jedoch zunächst abzuwarten.  

Detaillierte Infos zu den Neuregelungen des Landes finden sich im Internetportal des Niedersächsischen Sozialministeriums unter dem Menüpunkt „Aktuelle Informationen zum Coronavirus“ bzw. dem Menüpunkt „Corona-Vorschriften“.