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Corona: Allgemeinverfügung des Landkreises - "2G-Plus"-Regelung gilt ab morgen (30.11.2021)

(Stand 30.11.2021, 14.30 Uhr) Die Corona-Regeln im Landkreis Uelzen werden wieder deutlich verschärft. Nachdem der landesweite Leitindikator „Hospitalisierung“ über dem dafür vom Land Niedersachsen festgesetzten Grenzwert liegt, hat der Landkreis entsprechend der geltenden Corona-Verordnung heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Danach gelten ab morgen im Landkreis Uelzen die Regeln der Warnstufe zwei. Denn neben dem Leitindikator Hospitalisierung liegt im Landkreis aktuell auch der Sieben-Tage-Inzidenzwert der Neuinfizierten über dem für die Warnstufe zwei maßgeblichen Grenzwert von 100.

In der Warnstufe zwei gilt vielerorts die sogenannte „2G-Plus“-Regel. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Der Test darf maximal 24 Stunden alt sein (PCR-Test: 48 Stunden). 2G-Plus gilt für alle Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Innenbereich mit mehr als 15 Personen, für die Nutzung der Innenräume von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Gastronomie, Beherbergung sowie bei allen körpernahen Dienstleistungen. Auf Weihnachtsmärkten wie dem „Uelzener Weihnachtszauber“ gilt die 2G-Plus-Vorgabe für Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Im Übrigen ist für Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 15 bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Eines zusätzlichen negativen Testnachweises bedarf es außer für die bereits erwähnten Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften auf Weihnachtsmärkten unter freiem Himmel nicht.  

„Personen, die nicht geimpft beziehungsweise nicht genesen sind und keinen negativen Test vorweisen können, dürfen diese Einrichtungen ab sofort nicht mehr betreten beziehungsweise diese Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen“, so Kreissprecher Martin Theine.

Anerkannte Tests können bei den zugelassenen Teststationen absolviert, unter Aufsicht des Betreibers einer Einrichtung – zum Beispiel Gastronomie oder Sportstudio – durchgeführt oder vom Arbeitgeber bescheinigt werden, wenn die Tests dort unter Aufsicht einer anderen Person absolviert werden. Tests ohne Aufsicht sind dagegen nicht ausreichend.

Ab morgen müssen demnach auch alle Sportlerinnen und Sportler in Hallen, Schwimmbädern oder Fitnessstudios nicht nur geimpft oder genesen sein, sie benötigen auch einen negativen Corona-Test.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind von den Beschränkungen auf „2G-Plus“ beziehungsweise „2G“ vorerst ausgenommen. Die Niedersächsische Landesregierung hat aber bereits angekündigt, dass dieses Sonderrecht ab dem 1. Januar 2022 wegfällt.

In Warnstufe zwei wird zudem die Maskenpflicht verschärft. Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 15 bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, für die Nutzung der Innenbereiche von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Gastronomie und Beherbergung, bei körpernahen Dienstleistungen sowie auf den Weihnachtsmärkten muss eine FFP2-Maske getragen werden. Eine medizinische Maske reicht nicht mehr aus.

Die „2G-Plus“-Regel gilt aufgrund Landesrechts nicht für die Sitzungen kommunaler Gremien, also beispielsweise des Kreistages, der Gemeinderäte oder deren Fachausschüsse. Jedoch können die Kommunen im Rahmen ihres Haus- und Ordnungsrechts auch hier Beschränkungen vornehmen. So hat der Landkreis nun festgelegt, dass für die Sitzungen seiner Gremien ab sofort die „3G“-Regel gilt, der Zutritt also auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt ist.

Die neue Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg findet sich auf der Homepage des Landkreise Uelzen unter www.landkreis-uelzen.de/bekanntmachungen.