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Corona: Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen ab dem 16. März 2022 (25.01.2022)

(Stand 25.01.2022, 15:30 Uhr) Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, müssen ihren Arbeitgebern gegenüber bis zum Ablauf des 15. März 2022 nachweisen, dass sie entweder gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vollständig geimpft oder von einer maximal 90 Tage zurückliegenden Corona-Infektion genesen sind. Auf diese gesetzliche Verpflichtung macht der Landkreis Uelzen aufmerksam. Von der Regelung ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Gesetzliche Grundlage der einrichtungsbezogenen Impfplicht ist der kürzlich in das Infektionsschutzgesetz eingefügte § 20 a.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt für Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen, aber auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mobiler Pflegedienste oder von Ergo- und Physiotherapiepraxen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein direkter Kontakt zu vulnerablen Personengruppen besteht, so dass die Impfpflicht beispielsweise auch für Hausmeister sowie Transport-, Küchen-, und Reinigungspersonal gilt.

Die Leitungen der der Impfpflicht unterfallenden Einrichtungen und Unternehmen haben sich von ihren Beschäftigten einen Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis darüber, dass medizinische Gründen einer Corona-Impfung entgegenstehen, vorlegen zu lassen.

Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, ist unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.

Ein Vordruck zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes und Informationen zum Meldeweg stehen auf der Homepage des Landkreises www.landkreis-uelzen.de zur Verfügung. Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und Antworten auf häufig gestellte Fragen stehen unter www.zusammengegencorona.de/impfen bereit.

Bei Nichtvorlage einer der genannten Nachweise kann das Gesundheitsamt nach einer entsprechenden Meldung ein Tätigkeitsverbot gegenüber denjenigen Personen aussprechen, die bereits vor dem 16. März 2022 in einer Einrichtung oder einem Unternehmen beschäftigt waren. Personen, die erst ab diesem Zeitpunkt neu beschäftigt werden sollen, dürfen dagegen ohne gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass medizinische Gründen einer Corona-Impfung entgegenstehen, von den Leitungen der Einrichtungen und Unternehmen nicht zur Arbeitsaufnahme zugelassen werden. Verliert ein vorgelegter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit, haben die Betroffenen der Leitung ihrer Einrichtung oder ihres Unternehmens einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit vorzulegen.

Beim Landkreis Uelzen sind wiederholt Anfragen von Personen eingegangen, die im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht auf einen Einsatz des Proteinimpfstoffs des Herstellers Novavax warten. Nach derzeitigem Kenntnisstand des Gesundheitsamtes ist mit einer Auslieferung dieses COVID-19-Impfstoffes frühestens in der achten Kalenderwoche 2022 zu rechnen. Da zur Immunisierung eine zweite Impfdosis drei Wochen nach der ersten verabreicht werden muss und im Anschluss für einen vollständigen Impfschutz weitere 14 Tage vergangen sein müssen, kann ein vollständiger Impfschutz mit dem Novavax-Impfstoff bis zum Ablauf des 15. März aller Voraussicht nach nicht erreicht werden.