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Corona: Neue Regelungen in Niedersachsen und Deutschland (23.03.2022)

(Stand 23.03.2022, 13.30 Uhr) Durch Beschluss des Bundestages ist mit Wirkung zum 20. März 2022 das Infektionsschutzgesetz geändert worden. Damit einhergehend wurde in Niedersachsen die Corona-Verordnung bis zum 2. April 2022 verlängert und die Niedersächsische Absonderungs-Verordnung angepasst.

Die derzeit in Niedersachsen geltenden Regelungen sind übersichtlich auf der Homepage des Landkreises Uelzen in Schaubildern dargestellt.

Neu definiert im Infektionsschutzgesetz und auch in die Niedersächsische Absonderungs-Verordnung übernommen worden sind nun der bundesweit geltende Status von Geimpften und Genesenen, zulässige Testnachweise bei COVID-19 sowie Meldepflichten von Pflegeeinrichtungen an das Robert Koch-Institut (RKI) über den prozentualen Impfstatus in Einrichtungen.

Ändern wird sich bundesweit der Status „Vollständig geimpft“. Maßgeblich ist dies für Ausnahmen bei der Quarantäne. Gilt bis zum 30. September 2022 als vollständig geimpft, wer zweifach mit einem von der EU zugelassenen oder EU-identischen Impfstoff geimpft oder genesen und geimpft ist, so ändert sich dies auf drei Einzelimpfungen ab dem 1. Oktober 2022. Ab diesem Zeitpunkt gilt laut Gesetzesbeschluss nur noch als vollständig gegen Corona geimpft, wer insgesamt dreimal geimpft wurde und das auch nur, wenn die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. Ausnahmen gelten für Genesene. Wenn jemand Antikörper hat und das mit einem offiziellen Test nachweisen kann, der vor der ersten Impfung erfolgt ist, reichen zwei Impfdosen aus. Außerdem reichen zwei Impfdosen, wenn die betroffene Person vor oder nach der zweiten Impfung mit Corona infiziert war und das mit einem PCR-Test nachweisen kann.

Klargestellt ist nun auch in Deutschland, wer als genesenen gilt: Personen, deren Infekt mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt und dies durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen werden kann. Das Gesundheitsamt stellt keinen Nachweis mehr aus. Ein Zertifikat kann nachträglich durch Arztpraxen oder Apotheken, ebenso wie über erhaltene Impfungen, ausgestellt werden.

Zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, direkt dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Personen in anonymisierter Form zu übermitteln – jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.

Weggefallen ist auch die Prüfung der Einhaltung der 3G-Regelungen am Arbeitsplatz.