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Landkreis Uelzen erlässt Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldepflicht bei fehlendem Nachweis ausreichenden Masernschutzes (29.07.2022)

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen in Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden einschließlich der dort beschäftigten Personen, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Die Regelung gilt für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege sowie für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen. Die Pflicht zur Masernschutzimpfung bzw. zum Nachweis einer entsprechenden Immunität gilt zudem auch für Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder für Pflegedienste tätig sind. Vor Neuaufnahme bzw. Arbeitsantritt in den genannten Einrichtungen ist bereits seit dem 1. März 2020 ein ausreichender Schutz gegen Masern nachzuweisen. Neuaufnahmen oder Einstellungen ohne einen solchen Nachweis sind nicht möglich.  Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in den genannten Einrichtungen betreut wurden bzw. dort tätig waren, haben einer gesetzlichen Übergangsregelung nach bis zum 31. Juli 2022 Zeit, ihren Masernschutz gegenüber der Einrichtungsleitung nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis bis dahin nicht vorgelegt, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen

Der Landkreis Uelzen hat gestern eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung dieser Meldepflicht erlassen. Für die verpflichtenden Meldungen fehlender Nachweise über einen ausreichenden Masernschutz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch die Einrichtungsleitungen ist danach ab Montag, 1. August 2022, das bereits für Meldungen im Rahmen der einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht eingerichtete Portal „MEBI“ (www.mebi-niedersachsen.de) des Landes Niedersachsen zu nutzen.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises kann im Wortlaut online auf der Homepage des Landkreises eingesehen werden.

Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt. Die Maserimpfung trägt damit zu einem hohen und verlässlichen Eigen- und Fremdschutz (Gemeinschaftsschutz) bei und kann die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Kinder im Alter bis zu zwölf Monaten und Personen, die am oder vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen keinen Nachweis über einen bestehenden Masernschutz vorlegen. Es wird davon ausgegangen, dass eine zweifache Masernschutzimpfung beziehungsweise eine durchgemachte Maserninfektion einen nahezu lebenslangen Schutz bietet.

Weitergehende Informationen zum Schutz vor Masern und den diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten stehen online unter www.landkreis-uelzen.de/home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/gesundheitsamt.aspx sowie auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes unter www.nlga.niedersachsen.de/masernschutzgesetz bereit.