Weitere Pressemitteilungen

Oberes Brüggerfeld: Amt für Bauordnung beginnt mit Vor-Ort-Überprüfungen (11.04.2018)

Nach einer Ende Februar 2018 getroffenen Entscheidung des Klosterfleckens Ebstorf, den Bebauungsplan „Oberes Brüggerfeld“ in seiner jetzigen Form beizubehalten, wird der Landkreis Uelzen in den nächsten Tagen mit umfassenden Vor-Ort-Überprüfungen der entsprechenden Grundstücke beginnen. Mithilfe der Kontrollen soll ermittelt werden, ob die im Bebauungsplan festgelegte Grundflächenzahl eingehalten wurde. „Das heißt konkret, ob gegebenenfalls mehr Grundstücksfläche bebaut wurde, als dies gemäß der baurechtlichen Vorgaben erlaubt ist“, so Kreissprecher Martin Theine.

Hinweise auf Verstöße hatten sich im Zusammenhang mit einer anlassbezogenen Kontrolle eines Grundstückes ergeben. „Im Rahmen einer zunächst oberflächlichen Betrachtung diverser weiterer Baugrundstücke in dem Gebiet wurde festgestellt, dass auch hier eine Überschreitung der Grundflächenzahl wahrscheinlich ist“, so Theine weiter. Aufgrund dieser Erkenntnis und der Entscheidung des Klosterfleckens Ebstorf sei der Landkreis Uelzen als zuständige Bauaufsichtsbehörde nunmehr verpflichtet, angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes alle Grundstücke im Oberen Brüggerfeld auf die Einhaltung des Bebauungsplans hin zu überprüfen.

Dazu werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Bauordnung und Kreisplanung ab der nächsten Woche Vor-Ort-Kontrollen vornehmen. Sollten dabei Verstöße hinsichtlich der Grundflächenzahl festgestellt werden, müssen betroffene Haus- bzw. Grundstückseigentümer mit entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verfügungen rechnen. „Falls kurzfristig nicht doch noch eine andere Lösung gefunden wird, wie die Änderung des Bebauungsplans durch den Klosterflecken, hieße das in letzter Konsequenz, dass unzulässige Carports, Schuppen, Wege oder andere versiegelte Flächen zurückgebaut werden müssten“, so der Kreissprecher.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Bauordnung und Kreisplanung sind bemüht, vor einer Vor-Ort-Kontrolle Kontakt zu den betreffenden Eigentümern bzw. den Bewohnern aufzunehmen. Grundsätzlich dürfen die zuständigen Kreisbediensteten die Grundstücke aber auch ohne vorherige Kontaktaufnahme betreten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich mittels eines Dienstausweises legitimieren.