Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 18 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.01.2021 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

1. Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg legt hiermit für das Gebiet des Landkreises Uelzen die Örtlichkeiten unter freiem Himmel fest, an denen gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung Menschen sich auf engem Raum aufhalten oder sich nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies sind folgende Örtlichkeiten:

  1. In der Hansestadt Uelzen die Veerßer Straße in gesamter Breite von der Rathauskreuzung bis zur Einmündung Turmstraße
  2. In der Hansestadt Uelzen die Gudesstraße in gesamter Breite von der Rathauskreuzung bis zur Einmündung Rademacherstraße
  3. In der Hansestadt Uelzen die Lüneburger Straße in gesamter Breite bis zur Einmündung Doktorenstraße
  4. In der Hansestadt Uelzen die Bahnhofstraße auf der gesamten Länge der Fußgängerzone
  5. In der Hansestadt Uelzen die Hannemannsche Twiete von der Lüneburger Straße bis zur Achterstraße

Vorgenannte Örtlichkeiten gelten nur für die Zeiten, in denen der Wochenmarkt stattfindet, als Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen auf engem Raum aufhalten oder sich nicht nur vorübergehend aufhalten. Der Wochenmarkt findet regelmäßig mittwochs und sonnabends von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt.

2. An allen genannten Örtlichkeiten ist mittwochs und sonnabends von 7:00 bis 14:00 Uhr eine medizinische Maske zu tragen.

3. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung vom 11.11.2020 und gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

5. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnung nach den Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
 

Begründung:

I. Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist § 3 Abs. 2 S. 2 und § 18 S.1 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert am 22.01.2021 (Nds. GVBl. S.26).

An Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, muss gemäß § 3 Abs.2 S. 1 Nds. Corona-VO eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. Die Örtlichkeiten sind durch Allgemeinverfügung von den Landkreisen und kreisfreien Städten festzulegen. Darüberhinausgehende Anordnungen können von den zuständigen Behörden gem. § 18 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung getroffen werden, soweit sie im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich sind.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 2 S.2 und § 18 S.1 Nds. Corona-VO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

III. Die Örtlichkeiten wurden festgelegt, weil sich an diesen Örtlichkeiten während der Wochenmarktzeiten Personen länger als nur vorübergehend aufhalten und/oder auf engem Raum aufhalten, weil die Anzahl der sich zeitgleich dort aufhaltenden Personen im Vergleich zu den übrigen Zeiten deutlich erhöht ist. Damit ist ein erhöhtes Übertragungsrisiko für das Corona-Virus SARS-CoV-2 verbunden, welches es zu vermeiden gilt. Da das erhöhte Personenaufkommen nur während der Marktzeiten zu befürchten ist, wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die Festlegung der Örtlichkeiten auf diese Zeiten beschränkt.

Mit der Änderung der Nds. Corona-Verordnung vom 22.01.2021 wurde das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an den festgelegten Örtlichkeiten unabhängig von einem bestimmten Inzidenzwert angeordnet und daneben auf Wochenmärkten das Tragen einer medizinischen Maske angeordnet. Die festgelegten Örtlichkeiten für den Landkreis Uelzen beziehen sich räumlich und zeitlich auf den Wochenmarkt in Uelzen und sein Umfeld. Da das Tragen einer medizinischen Maske auf dem Wochenmarkt ohnehin durch die Landesverordnung vorgeschrieben ist und der starke Anstieg der Inzidenzzahlen im Landkreis Uelzen weitere Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erfordern, wird die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske auf sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Örtlichkeiten (auch wenn sie nicht zum Wochenmarktbereich gehören) erweitert. Dies gilt nur zu den Wochenmarktzeiten. Medizinische Masken stellen gegenüber einfachen Mund-Nase-Bedeckungen einen erhöhten Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 über Aerosole dar. Die Beschränkung auf Wochenmarktzeiten ist geboten, da nur zu diesen Zeiten an den festgelegten Örtlichkeiten mit einer erhöhten Anzahl von Personen zu rechnen ist, die den erforderlichen Mindestabstand nicht zueinander einhalten können.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 29.01.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer


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