Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Landkreis Uelzen vom 28.01.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 18 S. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)1 in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021 (Nds. GVBl. Nr. 4/2021, S. 26ff.) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende über den Regelungsinhalt der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgehende Allgemeinverfügung:

  1. Der Besuch von Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2

Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch Personen, die nicht in der jeweiligen Einrichtung untergebracht sind, ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von diesem Besuchsverbot sind:

a) eine einzige von der/dem Bewohner/in auswählbare nahestehende Person, die bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung auch im Falle deren Verhinderung nicht durch eine andere Person ersetzt werden kann sowie daneben zusätzlich

b) Seelsorger, Geistliche, Palliativbegleitende, Sterbebegleitende, Bestatter, Urkundspersonen, rechtliche Betreuer, Richter in Betreuungsangelegenheiten, Mitarbeitende von Betreuungsstellen, Verfahrenspfleger, sowie Personen, die notwendige therapeutische Maßnahmen und zwingende Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung des Einrichtungsbetriebs vornehmen.

c) Weiterhin ausgenommen von diesem Besuchsverbot sind die behandelnden Ärzte, ihre Beauftragten, die zur Pflege bestimmten Personen, die Einrichtungsleitungen, Mitarbeitende der Heimaufsicht sowie Personen, die im Bereich der Gefahrabwehr tätig sind (z.B. Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr usw.).

Etwaige anderslautende Regelungen in den - vom Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg bereits genehmigten Hygienekonzepten werden durch die obigen Regelungen ausschließlich in den genannten Punkten ersetzt.

  1. In Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 NuWG ist über die Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Nds. Corona-VO hinaus, auch bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern dreimal pro Woche ein PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchzuführen.
  1. Alle Patienten, die stationär im Helios-Klinikum Uelzen behandelt werden und bis zum 13.02.2021 entlassen werden, haben sich nach ihrem Aufenthalt für 10 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Zwingend notwendige Versorgung und Pflege darf durchgeführt werden, wobei die Kontakte auf das Notwendigste zu beschränken sind. Die allgemeinen Hygieneregeln sind zu beachten, insbesondere das Tragen einer medizinischen Maske.
  1. Die Helios Klinikum Uelzen GmbH ist verpflichtet, täglich die jeweils im Dienst befindlichen Mitarbeitenden vor Antritt des Dienstes durch PCR-Test auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen.
  1. Für die Helios Klinikum Uelzen GmbH wird angeordnet, dass von den Mitarbeitenden bei allen Arbeiten am Patienten Schutzbekleidung bestehend aus FFP2-Maske und Visier oder Schutzbrille sowie Einweg-Schutzkittel zu tragen ist.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 13.02.2021 außer Kraft. Die Anordnung unter Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung endet erst nach Ablauf der zehntägigen Quarantänezeit.

Eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Geltungsdauer bleibt unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens ausdrücklich vorbehalten.
 

  1. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
     
  2. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnung nach den Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
     

I. Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 18 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung i.V.m. §§ 28 Abs.1 S.2 IfSG i. V. m. § 2 Abs.1 Nr.2, § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 NGöGD. Danach kann die örtlich zuständige Behörde weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 18 S. 1 Nds. Corona-VO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation für Leib und Leben aller Bürger/-innen, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. u.a. VG Münster, Beschluss vom 09.05.2020 – 5 L 400/20 -, Rn. 26, juris). Das insofern legitime Ziel, die Ausbreitung des Corona SARS-CoV-2 zu verlangsamen bzw. einzudämmen, wird und muss weiterhin verfolgt werden, insbesondere vor dem Hintergrund einer drohenden und in Teilen bereits real existierenden Überlastung des Gesundheitssystems und inzwischen auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen.

Die Voraussetzungen des § 18 S.1 Nds. Corona-Verordnung i.V.m. §§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG sind vorliegend erfüllt. Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen im hier maßgeblichen Referenzzeitraum von sieben Tagen beläuft sich nach Stand vom 28. Januar 2021 auf 207,8 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung ist von einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle bzw. von einem konstant hohen Wert an Neuinfektionen auszugehen. Die gemeldeten Fälle treten im Kreisgebiet verteilt auf. Sie betreffen nicht lediglich einzelne Einrichtungen, Betriebe oder sonstige abgrenzbare Teilbereiche des öffentlichen Lebens und sind auch nicht nur auf einzelne Orte oder Stadtteile beschränkt. Die Infektionen treten jedoch vermehrt in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen nach dem NuWG  und bei Patienten und Mitarbeitenden des Helios-Klinikums Uelzen auf. Die Infektionszahlen seit Januar 2021 sind zu ca. 30% auf Infektionsfälle in Pflegeeinrichtungen und zu 30 % in einem zeitlichen Zusammenhangmit einem Aufenthalt im Helios Klinikum Uelzen zurückzuführen. Durch den konstant anhaltenden Anstieg der Infektionszahlen auf dem Gebiet des Landkreises Uelzen müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung bzw. Verlangsamung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden.

Durch diese Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen werden weitergehende Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Die angeordneten Schutzmaßnahmen sind geeignet, um einer weiteren flächendeckenden Ausbreitung und der damit einhergehenden Gefahr zahlreicher schwerer, ggf. auch tödlicher Krankheitsverläufe und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems wirksam vorzubeugen und entgegenzuwirken.

 

Zu Ziffer 1:

Mit der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Nds. Corona-Verordnung) vom 30.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung am 22.01.2021, hat das Land Niedersachsen landesweite Schutzmaßnahmen zum Schutz vor einer weiteren exponentiellen Ausbreitung der SARS-CoV-2-lnfektionen angeordnet.

Die Verordnung eröffnet den örtlich zuständigen Behörden die Möglichkeit über die in der Verordnung geregelten Maßnahmen weitere Anordnungen zu treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

Die durch das Land Niedersachsen getroffenen Maßnahmen reichen für die Eindämmung des im Landkreis Uelzen auftretenden Infektionsgeschehens nicht aus, sodass von der in § 18 der Verordnung in solchen Fällen vorgesehenen Möglichkeit der weitergehenden Anordnungen Gebrauch gemacht wird.

So verfolgt die unter Ziffer 1 angeordnete Beschränkung der Besuchskontakte unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen den Zweck, eine ungehinderte Ausbreitung des SARS-CoV 2-Virus speziell in Alten- und Pflegeeinrichtungen zu verhindern. Derzeit sind in 8 von 27 Alten- und Pflegeheimen im Landkreis Uelzen Infektionen mit dem SARS-CoV 2-Virus zu verzeichnen.

Geschützt werden sollen zum einen die dort lebenden Bewohner, die schon aufgrund ihres Alters per se zur Corona-Risikogruppe gehören und an dem Virus häufiger schwer erkranken bzw. sterben können. Zum anderen soll mit den Maßnahmen auch das Gesundheitssystem geschützt werden, welches im Falle eines zeitgleichen massiven Ausbruchsgeschehens in mehreren Altenpflegeeinrichtungen schnell in eine Überlastungssituation geraten kann mit der möglichen Folge, dass dann weder die Behandlung der mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Patienten noch die Behandlung anderer Patientengruppen sichergestellt ist.

Die mit dieser Allgemeinverfügung verhängten Anordnungen sind zur Erreichung dieser Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen, wie sich aus dem Folgenden ergibt:

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 bei einem direkten Kontakt, z.B. über das Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Bereits durch mild erkrankte oder auch asymptomatisch Infizierte kann es zu Übertragungen dieser Art kommen. COVID-19 gilt als sehr leicht übertragbare Infektionskrankheit. Die Reduzierung der Besuchskontakte in Verbindung mit dem an den Besuchern durchgeführten Corona-Schnelltests ist dazu geeignet, den Eintrag virenbelasteter Aerosole in Alten- und Pflegeeinrichtungen deutlich zu reduzieren und die in den besagten Einrichtungen lebenden Risikogruppen so erheblich effektiver vor einer SARS-CoV-2-lnfektion zu schützen.

Mit dem Schutz der in den Einrichtungen lebenden Risikogruppen einher geht der Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung. Im Bereich des Landkreises Uelzen ist es bereits in mehreren Alten- und Pflegeeinrichtungen zu Ausbruchsgeschehen mit einer hohen Zahl an Infizierten gekommen. Die Erfahrung der letzten Wochen hat gezeigt, dass der Eintrag des Virus in eine Einrichtung dazu führt, dass sich ein großer Anteil der dort Beschäftigten und der dort Wohnenden infiziert.

Der Ausfall eines Teils des Pflegepersonals kann durch die Einrichtungen nur mit einem immensen Aufwand bewältigt werden. Pflegepersonal ist bereits ohne die gerade herrschende Pandemiesituation schwer zu akquirieren. Daher muss in den betroffenen Heimen bereits wegen relevantem Personalmangel asymptomatisches, nicht infiziertes Personal, das jedoch als Kontaktperson der Kategorie 1 identifiziert wurde, unter Einhaltung besonderer Schutzvorkehrungen eingesetzt werden (sog. Berliner Modell).

Die Infektion dieser besonders gefährdeten Personengruppe nimmt der Erfahrung nach einen schwerwiegenderen Verlauf als bei den jüngeren Personengruppen. Daher werden aus den betroffenen Einrichtungen überdurchschnittlich viele Bewohner und Bewohnerinnen in das örtlich nahe gelegene Krankenhaus verlegt. Auch wenn die Auslastung der lntensivbetten in dem nahegelegenen Krankenhaus derzeit noch ausreicht, steht zu befürchten, dass weitere mögliche Ausbruchsgeschehen unmittelbar eine gleichzeitige Behandlung vieler Menschen erforderlich machen und es dadurch zu einer Überlastung (auch) des umliegenden intensivmedizinischen Bereichs kommt.

Auch im örtlichen Krankenhaus sind vermehrt Infektionen bei Personal und Patienten aufgetreten. Auch dort ist die Personalsituation angespannt. Bereits aus diesem Grund sind weitere Ausbruchsgeschehen in den Pflegeeinrichtungen zu vermeiden, da ansonsten die dringende Gefahr besteht, dass eine Versorgung im örtlichen Krankenhaus nicht mehr möglich ist.

Die angeordneten Maßnahmen sind daher insgesamt geeignet, den mit ihnen verfolgten Zweck zu fördern.

Sie sind zur Förderung dieses Zweckes auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn kein Mittel zur Verfügung steht, welches den gleichen Erfolg herbeiführen würde und die Betroffenen dabei weniger belastet. Vorliegend stehen keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Verfügung, um die angestrebte infektiologische Risikoverringerung zu erreichen.

Vielmehr greifen die angeordneten Maßnahmen genau an der Stelle ein, wo sich im Kreisgebiet inzwischen sogenannte „Hotspots" gebildet haben. Die Maßnahmen setzen dabei zum einen bei dem Besuchten an und schränken dessen soziale Kontaktmöglichkeiten ein, zum anderen schränken sie auch die Rechte potentieller Besucher ein. Damit greifen die Maßnahmen insgesamt aber lediglich in die Rechtssphäre der an dem Besuchskontakt Beteiligten ein. Mit anderen Mitteln könnte eine vergleichbare infektionsepidemiologische Wirkung nur erreicht werden, indem eine unbestimmte Vielzahl weiterer Personen empfindliche Rechtseinschränkungen hinzunehmen hätten.

Eine anders herum noch denkbare Verhängung eines absoluten Besuchsverbots wäre wiederum für den Besuchten ein stärker einschneidender (Grundrechts-)Eingriff, so dass auch diese Möglichkeit ausscheidet.

Die Maßnahmen sind schließlich auch angemessen. Dies ist der Fall, wenn die Nachteile, die mit den Maßnahmen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Die Nachteile der hier verhängten Maßnahmen stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit der

Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

So steht der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auf der einen Seite und das auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems auf der anderen Seite nicht außer Verhältnis zueinander. Zwar handelt es sich vorliegend einerseits um einschneidende Maßnahmen. Berücksichtigt werden muss andererseits aber auch deren Kurzfristigkeit. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof räumt den Rechtsgütern Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zumindest für einen gewissen Zeitraum den Vorrang ein (Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE/ 20.793, Rn. 45, juris). Dem schloss sich auch das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 27.04.2020 an (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2020 - 13 MN 98/20, Rn. 32, juris).

 

Zu Ziffer 2 (Vermehrte Testung bei Alten- und Pflegeheimbewohnern):

Die hier verhängte Maßnahme geht einher mit dem unter Ziffer 1 verfügten eingeschränkten Besuchsverbot.

Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies wurde erneut deutlich durch hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von Schutzausrüstung.

Der Verordnungsgeber hat den § 14 Corona-VO bereits mehrfach an die sich erhöhenden bzw. nicht deutlich sinkenden Inzidenzzahlen angepasst. So wurde mit Verordnung vom 22.01.2021 verfügt, dass das Personal in Pflegeeinrichtungen täglich per Schnelltest abgestrichen werden muss. Eine vergleichbare Maßnahme wurde für die Bewohner vom Land bisher nicht angeordnet. Aufgrund der vermehrt auftretenden Infektionsgeschehen in den Einrichtungen, insbesondere innerhalb der Bewohnerschaft, hält der Landkreis Uelzen einen regelmäßigen Abstrich der Bewohnerinnen und Bewohner für erforderlich. So soll sichergestellt werden, dass gerade bei Bewohnerinnen und Bewohnern, Insbesondere wenn sie keinerlei Symptome zeigen, eine Infektion schneller erkannt werden kann.

Unterstützt wird diese Regelung durch die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2020, in der diese Möglichkeit der Testung von asymptomatischen Bewohnern benannt wird.

Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen, obwohl die Finanzierung sowohl der Anschaffung als auch der Testdurchführung über die Testverordnung des Bundes sichergestellt ist. Die Einrichtungen sind jedoch in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testverordnung sicherzustellen. Unterstützend haben Bund und Länder aufbauend auf bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame Initiative gestartet, um kurzfristig Bundeswehrsoldaten und im zweiten Schritt Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die Einrichtung zu bringen.

Der Landkreis Uelzen hat dieses Angebot an die Pflegeheime weitergeleitet und koordiniert die notwendige Anforderung beim Kreisverbindungskommando.

 

Zu Ziffer 3 (häusliche Quarantäne nach stationärem Aufenthalt):

Nach fachlicher Einschätzung des Gesundheitsamtes ist damit zu rechnen, dass ohne das Ergreifen dieser Maßnahme kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird.

Bei einem Prozentsatz von ca. 30 % aller Neuinfektionen im Landkreis Uelzen seit Januar 2021 lässt sich ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Aufenthalt im Helios Klinikum Uelzen feststellen. Dort werden Corona-Infizierte wegen dieser Erkrankung behandelt. Hierneben sind Infektionen sowohl unter Patienten, die mit anderem Krankheitsbild behandelt wurden als auch unter dem Personal festgestellt worden, die nach den Ermittlungen im Krankenhaus erworben oder von einem dort Infizierten weitergegeben wurden. Zum Teil wurden Infektionen der Patienten erst nach deren Entlassung festgestellt, was zur weiteren Ausbreitung des Virus beiträgt. Da die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von stationären Patienten im Helios Klinikum Uelzen 4,3 Tage beträgt, ist der Nachweis einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 nicht bei jedem stationären Patienten während seines Aufenthalts möglich.

Selbst in denjenigen Fällen, in denen die stationär aufgenommenen Patienten aus dem hiesigen Krankenhaus mit einem negativen Testergebnis entlassen wurden, ist es nach den Ermittlungen des Gesundheitsamtes zu Neuinfektionen im direkten Umkreis der entlassenen Patienten gekommen. Dies kann nur damit erklärt werden, dass die Patienten mit dem Corona-Virus SARS-CoV2 zum Zeitpunkt der Entlassung infiziert waren, dies aber (noch) nicht durch den durchgeführten Test erkannt werden konnte.

Um eine Vielzahl von Neuinfektionen zu vermeiden, ist daher zwingend eine Quarantänezeit zu absolvieren. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Patient auch im häuslichen Umfeld weiterer Hilfe bedarf, muss ihm zugestanden werden, dass er sich der Hilfe einer weiteren Person bedienen darf, die er zwingend notwendig benötigt.

 

Zu Ziffer 4 (Vermehrte Testung bei Mitarbeitenden der Helios Klinikum Uelzen GmbH:

Für Krankenhäuser sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, da Patienten besonders vulnerabel sind und der Erwerb einer nosokomialen Infektion durch COVID-19 unbedingt zu vermeiden ist. In den letzten Wochen ist es trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von Schutzausrüstung vermehrt zu Infektionen im Helios-Klinikum gekommen.

Der Verordnungsgeber hat die Nds.Corona-VO bereits mehrfach an die sich erhöhenden bzw. nicht deutlich sinkenden Inzidenzzahlen angepasst. So wurde mit Verordnung vom 22.01.2021 verfügt, dass das Personal in Pflegeeinrichtungen täglich per Schnelltest abgestrichen werden muss. Eine vergleichbare Maßnahme wurde für die Mitarbeitenden von Krankenhäusern bisher nicht angeordnet. Aufgrund der vermehrt auftretenden Infektionsgeschehen im hiesigen Klinikum, auch unter den Mitarbeitenden, hält der Zweckverband Gesundheitsamt für den Landkreis Uelzen eine regelmäßige Testung des Klinikum-Personals für erforderlich. So soll sichergestellt werden, dass gerade bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere wenn sie keinerlei Symptome zeigen, eine Infektion schneller erkannt werden kann und damit die Weitergabe an Patienten, Kollegen und Dritte vermieden werden kann.

 

Zu Ziffer 5 (Schutzkleidung):

Die hier verhängte Maßnahme geht einher mit der unter Ziffer 4 verfügten Maßnahme und soll die Mitarbeitenden  und Patienten des Klinikums vor einer COVID-19-Infektion zusätzlich schützen. Eine Ausbreitung des Virus unter den Mitarbeitenden des Klinikums würde die örtliche Krankenversorgung massiv beinträchtigen oder gar vollständig zum Erliegen bringen. Damit wären unübersehbare Gefährdungen für Leib und Leben der hiesigen Bevölkerung verbunden, die es unbedingt zu vermeiden gilt. Eine mildere Maßnahme ist nicht denkbar.

 

Zu Ziffer 6 (Inkrafttreten):

Die Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung sind zunächst bis zum 13.02.2021 befristet, was eine zeitnahe und fortlaufende Überprüfung der getroffenen Maßnahmen von vorneherein gewährleistet. Je nach Infektionsgeschehen ist auch eine Aufhebung bzw. Verkürzung dieser Untersagungen, Beschränkungen bzw. Verpflichtungen nicht ausgeschlossen, was jedoch angesichts der aktuellen Entwicklung der Neuinfektionszahlen nicht realistisch erscheint.

Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, sind die angeordneten Maßnahmen erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Diesem Umstand trägt auch die befristete Gültigkeit der Allgemeinverfügung Rechnung, die die Einschränkungen vorerst auf das Nötigste minimieren soll. Insbesondere steht derzeit noch kein flächendeckender Impfstoff bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.

 

II. Bekanntmachungshinweis

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

 

Uelzen, den 28. Januar 2021

       Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

       Der stellv. Geschäftsführer

       Linke

 

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt und kann hier als PDF runtergeladen werden.


1 Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (Nds. GVBl. 38/2020, S. 368 in der Fassung vom 18.12.2020 (Nds. GVBl. 48/2020, S 561).

2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes am 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397).

3 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178)