Bekanntmachungen zum Corona-Virus

1. Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Landkreis Uelzen vom 28.01.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 18 S. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)1 in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021 (Nds. GVBl. Nr. 4/2021, S. 26ff.) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende Allgemeinverfügung zur Abänderung der Allgemeinverfügung vom 28.01.2021, die über den Regelungsinhalt der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgeht:

 

  1. In Ziffer 3 Satz 1 wird das Datum geändert auf den 28.02.2021. Der Satz 1 lautet nunmehr:

„Alle Patienten, die stationär im Helios-Klinikum Uelzen behandelt werden und bis zum 28.02.2021 entlassen werden, haben sich nach ihrem Aufenthalt für 10 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.“

  1. Hinter Ziffer 3 wird Ziffer 3a eingefügt mit folgendem Inhalt:

„3a.

Das Helios-Klinikum Uelzen ist verpflichtet, die Daten der aus stationärer Behandlung zu entlassenden Patienten am Tag vor der Entlassung an den Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zu übermitteln.“

 

  1. Hinter Ziffer 3a wird Ziffer 3b eingefügt mit folgendem Inhalt:

„3b.

Soweit ambulante Patienten im Helios-Klinikum Uelzen behandelt werden, sind diese am Behandlungstag vor ihrer Behandlung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen und bei Abschluss der Behandlung über eine zehntägige Selbstkontrolle aufzuklären.“

 

  1. Ziffer 4 erhält folgenden ergänzenden Satz 2:

„Dies gilt auch für Dritte, die im Helios-Klinikum Uelzen in räumlicher Nähe von Patienten Dienstleistungen erbringen oder sonstige Arbeiten verrichten.“

 

  1. In Ziffer 5 werden hinter dem Wort „Mitarbeitenden“ die Worte „und Dritten“ eingefügt sowie hinter den Worten „Arbeiten am Patienten“ die Worte „und sonstigen patientennahen Tätigkeiten“.

 

  1. In Ziffer 6 wird das Datum des Außer-kraft-Tretens geändert. Die Allgemeinverfügung tritt nunmehr außer Kraft am 28.02.2021.

 

I. Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 18 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung i.V.m. §§ 28 Abs.1 S.2 IfSG i. V. m. § 2 Abs.1 Nr.2, § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 NGöGD. Danach kann die örtlich zuständige Behörde weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 18 S. 1 Nds. Corona-VO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation für Leib und Leben aller Bürger/-innen, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. u.a. VG Münster, Beschluss vom 09.05.2020 – 5 L 400/20 -, Rn. 26, juris). Das insofern legitime Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu verlangsamen bzw. einzudämmen, wird und muss weiterhin verfolgt werden, insbesondere vor dem Hintergrund einer drohenden und in Teilen bereits real existierenden Überlastung des Gesundheitssystems und inzwischen auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen.

Es ist festzustellen, dass mit der Allgemeinverfügung vom 28.01.2021 die Wirkungspfade erkannt wurden und die Inzidenzzahlen im Landkreis Uelzen nunmehr vorsichtig zurückgehen. Da die 7-Tages-Inzidenz noch immer deutlich über 100 liegt und weit über dem Durchschnitt des Landes Niedersachsen, ist ein Außer-Kraft-Treten der Allgemeinverfügung vom 28.01.2021 nicht zu verantworten. Das Corona-Virus SARS-CoV-2 weist eine hohe Dynamik auf. Bei Ausbreitung von Mutationen würde sich diese Dynamik nochmals steigern.

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dienen dazu, die eingeschlagenen Wirkungspfade zu verbessern und möglichen Schwächen entgegenzuwirken und die Ausbreitung des Virus gezielt zurückzudrängen.

Die Verlängerung der Befristung der Allgemeinverfügung vom 28.01.2021 ist in Anbetracht des noch immer aktiven Infektionsgeschehens im Landkreis Uelzen geboten.

 

II. Bekanntmachungshinweis

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

 

Uelzen, den 11. Februar 2021

       Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

       Der stellv. Geschäftsführer

 

       Linke

 

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt und kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Die Lesfassung der Allgemeinverfügung finden Sie hier.

__________________________________________________________________________________________________________________________

1 Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (Nds. GVBl. 38/2020, S. 368 in der Fassung vom 18.12.2020 (Nds. GVBl. 48/2020, S 561).

2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes am 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397).

       3 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178).