Bekanntmachungen zum Corona-Virus

2. Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Landkreis Uelzen vom 28.01.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 18 S. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)1 in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBI.  Nr. 38/2020, S. 368 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.02.2021 (Nds. GVBI. S.  55) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD3 folgende Allgemeinverfügung zur Abänderung der Allgemeinverfügung vom 28.01.2021, die über den Regelungsinhalt der Niedersächsischen Corona-Verordnung  hinausgeht:

1. In Ziffer 3 Satz 1 wird das Datum geändert auf den 07.03.2021 und nach dem Datum werden folgende Worte eingefügt: “in voll- oder teilstationärer Versorgung in Einrichtungen nach § 36 Infektionsschutzgesetz“.

Der Satz 1 lautet nunmehr:

„Alle Patienten, die stationär im Helios-Klinikum Uelzen behandelt werden und bis zum

07.03.2021 in voll- oder teilstationärer Versorgung in Einrichtungen nach § 36 Infektionsschutzgesetz entlassen werden, haben sich nach ihrem Aufenthalt für 10 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.“

2. In Ziffer 4 Satz 1 wird das Wort „täglich“ ersetzt durch die Worte „an jedem zweiten Tag“ ersetzt und hinter dem Wort „Mitarbeitenden“ die Worte „mit patientennaher Tätigkeit“ eingefügt. In Ziffer 4 Satz 1 werden die Worte „durch PCR-Test“ gestrichen.

Der Satz lautet nunmehr:

„Die Helios Klinikum Uelzen GmbH ist verpflichtet, an jedem zweiten Tag die jeweils im Dienst befindlichen Mitarbeitenden mit patientennaher Tätigkeit vor Antritt des Dienstes auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen.“

3. In Ziffer 6 wird das Datum des Außer-kraft-Tretens geändert. Die Allgemeinverfügung tritt nunmehr außer Kraft am 07.03.2021.

I. Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 18 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung i.V.m. §§ 28 Abs.1 S.2 IfSG i. V. m. § 2 Abs.1 Nr.2, § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 NGöGD. Danach kann die örtlich zuständige Behörde weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 18 S. 1 Nds. Corona-VO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs.  1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-  Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-  Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -  Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG,  § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-  Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation für Leib und Leben aller Bürger/-innen, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit  Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. u.a. VG Münster, Beschluss  vom 09.05.2020 - 5 L 400/20 -, Rn. 26, juris). Das insofern legitime Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu verlangsamen bzw. einzudämmen, wird und muss  weiterhin verfolgt werden, insbesondere vor dem Hintergrund einer drohenden und in  Teilen bereits real existierenden Überlastung des Gesundheitssystems und inzwischen  auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen  innerhalb kritischer Infrastruktur.

Es ist festzustellen, dass mit der Allgemeinverfügung vom 28.01.2021 mit den Änderungen vom 11.02.2021 wesentliche Wirkungszusammenhänge beregelt wurden und die  Inzidenzzahlen im Landkreis Uelzen in der Folge merklich zurückgegangen waren,  gegenwärtig aber stagnieren. Da die 7-Tages-lnzidenz noch immer deutlich über einem ersten Richtwert von 50 liegt und im niedersachsenweiten Vergleich damit auch über dem Durchschnitt, ist ein Außer-Kraft-Treten der Allgemeinverfügung vom 28.01.2021 aktuell  nicht zu vertreten. Das Corona-Virus SARS-CoV-2 weist weiterhin eine hohe Dynamik auf.  Bei Ausbreitung von Mutationen muss von einer wiederkehrenden Steigerung der Dynamik ausgegangen werden. Erste Infektionen mit einer Virusmutation sind bereits im Landkreis Uelzen festgestellt worden. Die Impfungen in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von §  36 Infektionsschutzgesetz, ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Gerade in hierzu  gehörenden Alten- und Pflegeheimen sind zuletzt vermehrt Todesfälle im Zusammenhang  mit einer Corona-Virus SARS-CoV-2 - Infektion aufgetreten.

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dienen dazu, Wirkungsstränge mit potentiellen  Effekten auf das Infektionsgeschehen weiter zu konditionieren und die Ausbreitung des  Virus und seiner Mutationen gezielt zurückzudrängen.

Die Verlängerung der Befristung der Allgemeinverfügung vom 28.01.2021 ist in Anbetracht  des noch immer deutlich aktiven Infektionsgeschehens im Landkreis Uelzen geboten.

II. Bekanntmachungshinweis

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben

(§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

 

Uelzen, den 25. Februar 2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer

Linke

 

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt und kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Die Lesefassung der Allgemeinverfügung finden Sie hier.

 

1 Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.10.2020 (Nds. GVBI. 38/2020, S. 368 in der Fassung vom 18.12.2020 (Nds. GVBI. 48/2020, S 561).

2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes am 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397).

3 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung vom 24.03.2006 (Nds. GVBI. S. 178).