Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung zur Aufhebung einer Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg vom 23.04.2021

1. Folgende Allgemeinverfügung wird widerrufen:

  • Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) vom 11.04.2021

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Begründung:

I. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nach der am 23.04.2021 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.April 2021) sind die Anforderungen für die Anordnung von gesteigerten Schutzmaßnahmen nicht mehr erfüllt. Maßgebend sind nunmehr die Inzidenzwerte des Robert-Koch-Instituts, und zwar an den drei Tagen vor dem 23.04.2021. Diese betrugen für den Landkreis Uelzen am 20.04.2021: 117, am 21.04.2021: 104 und am 22.04.2021: 94 und lagen damit an diesen drei Tagen nicht durchgängig über 100. Gesteigerte Schutzmaßnahmen sind daher nicht mehr gerechtfertigt, so dass die genannte Allgemeinverfügung zu widerrufen ist.

Darüber hinaus tritt voraussichtlich am 24.04.2021 eine Änderungsverordnung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft, welche § 18 a der Verordnung außer Kraft setzt. Damit entfällt dann die Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung vom 11.04.2021.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 23.04.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer

Linke

 

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter

home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.