Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen vom 17.07.2021

Allgemeinverfügung

des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10

zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und

Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

im Gebiet des Landkreises Uelzen

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird festgestellt, dass ab dem 19.07.2021 im Landkreis Uelzen ausschließlich die Vorschriften der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)[1] für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 gelten.
     
  2. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 22.06.2021 wird aufgehoben.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

I. Begründung

1. Für Regelungen der Nds. Corona-Verordnung, die für Landkreise und kreisfreie Städte Schutzmaßnahmen an die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) knüpfen, sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen (§ 1 a Abs. 1 Nds. Corona-Verordnung).

Mittels der am 22.06.2021 erlassenen Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen war festgestellt worden, dass im Landkreis Uelzen seit dem 21.06.2021 die in der Nds. Corona-Verordnung normierten Schutzmaßnahmen gemäß den §§ 1 c bis 1 g für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 gelten.

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Uelzen hat unter Zugrundelegung der vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Zahlen am 15., 16. und 17.07.2021 an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 10 überschritten.

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) einen in der Nds. Corona-Verordnung festgelegten Wert, so ist durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung der Zeitpunkt festzustellen, ab dem die entsprechend Schutzmaßnahmen gelten; diese gelten ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung).

Im Landkreis Uelzen beträgt die 7-Tage-Inzidenz seit dem 15.07.2021 mehr als 10:

                                                    15.07.2021:                        13,0

                                                    16.07.2021:                        14,1

                                                    17.07.2021:                        14,1                                         

Die 7-Tage-Inzidenz hat somit an drei aufeinander folgenden Tagen den in der Nds. Corona-Verordnung festgelegten Wert von 10 überschritten. Deshalb ist festzustellen, dass im Landkreis Uelzen ab dem 19.07.2021 als dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts ausschließlich die Vorschriften der Nds. Corona-Verordnung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 gelten; die bisherigen Erleichterungen für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 gemäß den §§ 1 c bis 1 g Nds. Corona-Verordnung gelten damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr

Die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 1 a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung sowie aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)[2]. Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)[3] i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)[4]   i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[5].

2. In Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 22.06.2021 war festgestellt worden, dass seit dem 21.06.2021 die in der Nds. Verordnung normierten Schutzmaßnahmen gemäß den §§ 1 c bis 1 g für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 gelten. Dabei handelte es sich um eine Feststellung aufgrund der damaligen 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10. Dieser Schwellenwert ist nun an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten worden ist. Dementsprechend gelten nun ausschließlich die in der Nds. Corona-Verordnung normierten Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35, was mit dieser Allgemeinverfügung festgestellt wird.

Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 22.06.2021 wird daher aufgehoben.

3. Ein Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden.

Uelzen, den 17.07.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer

Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.

 

[1] . vom 30.05.2021 (Nds. GVBl. Nr. 21/2021, S. 297), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.07.2021, verkündet im Wege der Eilverkündung auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung .

[2] vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. S. 133).

[3] in der Fassung vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226).

[4] vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361).

[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882).