Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen vom 09.08.2021

Allgemeinverfügung

des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird festgestellt, dass im Landkreis Uelzen ab dem 11.08.2021 die in der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)[1] normierten Schutzmaßnahmen gemäß den §§ 1 c bis 1 g für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 gelten.
     
  2. Die Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 17.07.2021 wird aufgehoben.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

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I. Begründung

1. Für Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die für Landkreise und kreisfreie Städte Schutzmaßnahmen an die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) knüpfen, sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen (§ 1 a Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung).

Mittels der am 17.07.2021 erlassenen Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen war festgestellt worden, dass ab dem 19.07.2021 im Landkreis Uelzen ausschließlich die Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 gelten.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz nach Beginn  der Geltung einer Schutzmaßnahme an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn-und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nach Halbsatz 1 nicht mehr (§ 1 a Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung).

Im Landkreis Uelzen beträgt die 7-Tage-Inzidenz seit dem 04.08.2021, und damit an fünf aufeinander folgenden Werktagen, nicht mehr als 10:

                                                    04.08.2021:                        8,7

                                                    05.08.2021:                        6,5

                                                    06.08.2021:                        6,5

                                                    07.08.2021:                        7,6

                                                    09.08.2021:                        7,6                                                 

Gemäß § 1 a Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung ist für den Landkreis Uelzen daher festzustellen, dass ab dem 11.08.2021 die in den §§ 1 c bis 1 g Niedersächsische Corona-Verordnung normierten Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 gelten. Dies bedeutet, dass die Vorschriften für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 gelten, soweit sich nicht aus den §§ 1 c bis 1 g Niedersächsische Corona-Verordnung für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 etwas anderes ergibt (§ 1 b Niedersächsische Corona-Verordnung).

Die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 1 a Abs. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung sowie aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)[2]. Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)[3] i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)[4]   i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[5].

2. In Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 17.07.2021 war festgestellt worden, dass ab dem 19.07.2021 im Landkreis Uelzen ausschließlich die Vorschriften Niedersächsische Corona-Verordnung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 gelten. Dabei handelte es sich um eine Feststellung aufgrund der damaligen 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10. Dieser Schwellenwert ist nun an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten worden.

Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 17.07.2021 wird daher aufgehoben.

3. Ein Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden.

Uelzen, 09.08.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer

Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.

 

[1] vom 30.05.2021 (Nds. GVBl. Nr. 21/2021, S. 297), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 27.07.2021 (Nds. GVBl. Nr. 31/2021, S. 559).

[2] vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. S. 133).

[3] in der Fassung vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226).

[4] vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361).

[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) m. W. v. 01.08.2021).