Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung zur Aufhebung von Allgemeinverfügungen des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 26.08.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 vom 18.08.2021 wird aufgehoben. 

  1. Die Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg über die Testpflicht in landwirtschaftlichen Betrieben zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 29.06.2021 werden aufgehoben.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 


 

I. Begründung

1. In Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 vom 18.08.2021 war festgestellt worden, dass ab dem 19.08.2021 im Landkreis Uelzen ausschließlich die Vorschriften der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.05.2021 (Nds. GVBl. Nr. 21/2021, S. 297), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021 (Nds. GVBl. Nr. 31/2021, S. 559) für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 gelten.

Die Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.05.2021 ist mit Ablauf des 24.08.2021 außer Kraft getreten und durch die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021, verkündet im Wege der Eilverkündung auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung, ersetzt worden.

Aufgrund des Außerkrafttretens ist für die Feststellung gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 im Gebiet des Landkreises Uelzen anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 vom 18.08.2021 die rechtliche Grundlage weggefallen, so dass diese aufzuheben ist.

2. In den Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg über die Testpflicht in landwirtschaftlichen Betrieben zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 29.06.2021 war angeordnet worden,  dass für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, welche in Sammelunterkünften untergebracht werden, in der Zeit vom 01.07.2021 bis einschließlich 30.09.2021 eine Pflicht zur Testung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 gilt. Zudem war verfügt worden, dass die genannten Betriebe in diesem Zeitraum nur Personen einsetzen dürfen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.

Die Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021 beinhaltet in § 13 Absatz 2 Regelungen für Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigen und in Sammelunterkünften unterbringen. Da sich die Testpflicht nun unmittelbar aus der vorgenannten Verordnung ergibt, besteht für eine Regelung mittels Allgemeinverfügung kein fortbestehendes Bedürfnis mehr. Die Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg über die Testpflicht in landwirtschaftlichen Betrieben zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 29.06.2021 werden deshalb aufgehoben.

3. Ein Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) [1] i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

II. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden.

Uelzen, den 26.08.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer

Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt und kann hier als PDF runtergeladen werden.

 

[1] vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361).

[2] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882).