Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Feststellung der Geltung von infektionspräventiven Schutzmaßnahmen anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 vom 01.11.2021

Allgemeinverfügung

des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

zur Feststellung der Geltung von infektionspräventiven Schutzmaßnahmen

gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten

im Gebiet des Landkreises Uelzen

anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird festgestellt, dass im Gebiet des Landkreises Uelzen der Indikator ‚Neuinfizierte‘ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 50 überschritten hat und deshalb ab dem 03.11.2021 die daran anknüpfenden Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)[1] gelten. 

 

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

 

I. Begründung

1. Die Geltung einzelner Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung setzt grundsätzlich die Feststellung einer bestimmten Warnstufe im Sinne von deren § 2 voraus. Sobald mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, ist der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen und die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt (3-G-Regelung). Das Gleiche gilt, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Indikator ‚Neuinfizierte‘ mehr als 50 beträgt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsische Corona-Verordnung).

Der Indikator ‚Neuinfizierte‘ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). Dabei sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 4 Niedersächsische Corona-Verordnung). 

Überschreitet der Indikator ‚Neuinfizierte‘ an fünf aufeinander folgenden Werktagen, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, (Fünftagesabschnitt) den Wert von 50, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die daran anknüpfenden Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in seinem oder ihrem Gebiet gelten; die Schutzmaßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts

(§ 8 Abs. 1 S. 2 i. V m. § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung).

Im Landkreis Uelzen hat der Indikator ‚Neuinfizierte‘ beginnend mit dem 27.10.2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wert von 50 überschritten:

          Mittwoch, 27.10.2021 50,8        
          Donnerstag, 28.10.2021 64,8
          Freitag, 29.10.2021     69,1
          Samstag, 30.10.2021    71,3
          Montag, 01.11.2021   68,1
 

Der Indikator ‚Neuinfizierte‘ hat damit mit dem 01.11.2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen den in § 8 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsische Corona-Verordnung festgelegten Wert von 50 überschritten. Da keine landesweite oder regionale Warnstufe gilt, ist festzustellen, dass im Landkreis Uelzen ab dem 03.11.2021 als dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts die an das Überschreiten des Wertes von 50 anknüpfenden Schutzmaßnahmen der Niedersächsischen Corona-Verordnung gelten.

§ 3 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsische Corona-Verordnung findet keine Anwendung. Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Uelzen kann zurzeit nicht mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, sondern verteilt sich auf die landkreisangehörigen Städte und Gemeinden. Es handelt sich im Landkreis Uelzen um ein diffuses Infektionsaufkommen ohne klare Infektionsherde, das sich über das gesamte Kreisgebiet erstreckt. Infektionsausbrüche werden sowohl in privaten Haushalten als auch am Arbeitsplatz festgestellt. Darüber hinaus tragen Reiserückkehrer in einem deutlichen Maße zu dem Anstieg der Inzidenzwerte bei. Abgrenzbare Infektionsherde sind nicht bestimmbar.

Die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung sowie aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)[2]. Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)[3] i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)[4]   i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[5].


2. Ein Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

II. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden.

Uelzen, den 01.11.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

Der stellv. Geschäftsführer

Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.

 


[1] vom 24.08.2021 (Nds. GVBl. Nr. 33/2021, S. 583 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 07.10.2021 (Nds. GVBl. Nr. 39/2021, S. 693 ff.),

[2] vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. 2006, S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700).

[3] in der Fassung vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700).

[4] vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361).

[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) m.W.v. 01.08.2021.