Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 22.12.2021

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Allgemeinverfügung  
des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg

für den Landkreis Uelzen 

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 7 b
Absatz 1 Satz 3 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen
zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische
Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770) geändert durch
Verordnung vom 30. November 2021 (Nds. GVBl. S. 826) und geändert durch Verordnung
vom 11. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 838) und geändert durch Verordnung vom 13.
Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 865)   in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD als zuständige Behörde folgende
Allgemeinverfügung:

1. Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg legt hiermit für das
Gebiet des Landkreises Uelzen die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich
zugängliche Flächen fest, auf denen gem. § 7 b Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen
Corona-Verordnung zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen das Abbrennen
von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des
Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S.3518), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in der Zeit vom
31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 01. Januar 2022 sowie das Mitführen dieser
Gegenstände in der Zeit vom 31. Dezember 2021 , 21:00 Uhr , bis zum 1. Januar 2022,
7:00 Uhr,  untersagt sind. Dies sind folgende Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen:

     Hansestadt Uelzen
 Herzogenplatz einschließlich angrenzender Grünflächen
 Veerßer Straße, von der Kreuzung Gudesstraße bis zur Einmündung Turmstraße
 Gudesstraße , von der Kreuzung Veerßer Straße bis zur Einmündung Rademacherstraße
 Lüneburger Straße, von der Kreuzung Gudesstraße bis zur Einmündung Doktorenstraße
 Schnellenmarkt
 Bahnhofstraße
 Gelände/Parkflächen Marktcenter
 Hammersteinplatz einschließlich Kapellengelände

      Gemeinde Bad Bevensen
 Wilhelmspark
 Bahnhofstraße, vom Bahnhof bis Rathausstraße
 Rathausstraße, von Bahnhofstraße bis Medinger Straße
 Lüneburger Straße, von Medinger Straße bis Brückenstraße
 Brückenstraße, von Lüneburger Straße bis Demminer Allee
 Kurparkgelände zwischen Demminer Allee, Dahlenburger Straße, Kruschendamm und
Ilmenau, einschließlich Parkplätzen

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als
bekanntgegeben. 

3. Die Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:  
I. Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist § 7 b Absatz 1 Satz 3
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung
des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-
Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770) geändert durch Verordnung vom
30. November 2021 (Nds. GVBl. S. 826), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2021
(Nds. GVBl. S. 838) und geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S.
865).

Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen ist das Abbrennen von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung
vom 10. September 2002  (BGBl. I S.3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des
01. Januar 2022 und das Mitführen dieser Gegenstände in der Zeit vom 31. Dezember 2021,
21:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 7:00 Uhr, gem. § 7 b Abs. 1 S. 1 Nds. Corona-
Verordnung auf den in dieser Allgemeinverfügung benannten belebten öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes und auf
öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das
Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es gilt somit weiterhin, die
Ausbreitungsdynamik und die Infektionsketten zu minimieren und dadurch die Verbreitung des
Coronavirus zumindest zu verlangsamen. Die angestrebte Verhütung von
Menschenansammlungen trägt dazu bei, Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2 zu verhindern.
Ansammlungen bergen typischerweise ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung von
Infektionskrankheiten.
Die oben genannten Örtlichkeiten wurden festgelegt, weil an diesen Örtlichkeiten damit zu
rechnen ist, dass sich hier vermehrt Personen zum Abbrennen und Ansehen von Feuerwerken
treffen und aufhalten werden. Die Personen befinden sich dann nicht nur vorübergehend an
diesen Örtlichkeiten, sondern bleiben zum Zünden und Beobachten des Feuerwerkes stehen.
Zudem suchen Personen die Örtlichkeiten zu diesem Zweck auch vermehrt auf. Die Anzahl
der sich zeitgleich dort aufhaltenden Personen ist somit deutlich erhöht. Da der Raum
begrenzt ist, wird der Abstand zwischen den Personen geringer und es kommt zu
Menschenansammlungen. Damit ist ein erhöhtes Übertragungsrisiko für das Corona-Virus
SARS-CoV-2 verbunden, welches es zu vermeiden gilt.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 7 b Abs. 1
S. 3 Nds. Corona-Verordnung sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den
öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien
Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen
Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1
Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger
des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg;
die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen
Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds.
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der
Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die
örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für
die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und
des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der
Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1
Abs. 1 des NVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.
Die Auflösung des Zweckverbands Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zum
31.12.2021 beeinflusst die Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung nicht. 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.  
Uelzen, den 22.12.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer
Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter
home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-
virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.