Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen über die Einstellung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2

13.03.2020 - Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als zuständige Behörde folgende

Allgemeinverfügung:

1. Der Unterrichtsbetrieb für alle Schulen ist im Landkreis Uelzen untersagt.

Dies gilt auch für die Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie nichtschulischer Veranstaltungen, wie Sportveranstaltungen. Theateraufführungen, Vortragsveranstaltungen, Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen.

Zu den Schulen sind alle öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren zu zählen.

Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten, Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren für die Schuljahrgänge 1 bis 8 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden.
Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen
    Bereich,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und
    Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und
    vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

2. Der Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach §  43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege ist im Landkreis Uelzen untersagt.

Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen
    Bereich,
  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und
    Feuerwehr,
  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und
  • vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

3. Alle Schulfahrten und ähnliche Schulveranstaltungen von Schulen sind im Landkreis Uelzen untersagt.

Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Auch unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind erfasst.

Hinsichtlich des Begriffs der Schulen wird auf die Definition unter der Anordnung zu 1. verwiesen.

4. Die Anordnungen zu 1 und 2 sind zunächst bis zum 18.04.2020 (einschließlich)
befristet. Abweichend davon gilt die Anordnung zu 1. für Schülerinnen und Schüler des aktuellen Abiturjahrgangs zunächst bis zum 14.04.2020 (einschließlich).

Die Anordnung zu 3 ist befristet bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.

Begründung:
I. Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2, §§ 16 Abs. 1, 33 IfSG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Ansammlungen von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Aufgrund der sehr hohen Dynamik des Infektionsgeschehens und der steigenden Zahl von Infizierten mit SARS-CoV-2 in Deutschland, Niedersachsen sowie zwischenzeitlich eines bestätigten Falles dieser Corona-Infektion im Landkreis Uelzen mit verschiedenen Indexquellen, stellt der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg vorsorglich vorerst den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG ein. Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes können geringere Einschränkungen, die eine Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen reduzieren, die Risiken in solchen Einrichtungen nicht ausreichend mildern. Das Verbot des Betriebs von solchen Gemeinschaftseinrichtungen ist aus diesem Grund erforderlich.

Erkenntnisse aus anderen Ländern belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens. Das Land und das Gesundheitsamt halten weiter an der „Containment-Strategie“ fest. Damit werden die Prinzipien des Robert Koch-Instituts zur Risikobewertung weiterhin berücksichtigt. Ziel ist es, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Niedersachsen zu verlangsamen, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 noch effektiver zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen. Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend möglich.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 z. B. durch Husten, Niesen oder den Kontakt mit mild erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch kommen.

Um dies zu verhindern und einzudämmen, sind die hier verfügten Untersagungen erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetz sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 13.03.2020
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer
Teske