Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Uelzen-Lüchow-Dannenberg über die Schließung weiterer Einrichtungen des Gaststättengewerbes angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im LK Uelzen

20.03.2020 - Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird ergänzend zu den Allgemeinverfügungen des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17.03. und 18.03.2020 folgende weitere Allgemeinverfügung durch den Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlassen:

1. Betriebe des stehenden Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz, insbesondere Restaurants, Speisegaststätten, Schankwirtschafen, Systemgastronomie, Imbisse, Mensen und dergleichen, sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

2. Vom Verbot gemäß Nr. 1 gelten folgende Ausnahmen:

a) Die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,

b) gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.

3. Der Verzehr der gemäß Nr. 2 erworbenen Speisen und Getränke ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben verboten.

4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis einschließlich 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Begründung

I. Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Ziel der Maßnahme ist die Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten, dies lässt sich aufgrund aktueller fachlicher Risikowertungen nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Unterbrechung der Infektionsketten erreichen. Die Untersagung eines Publikumsverkehrs für Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar. Diese weitere Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitungsrisiken ist angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung auch verhältnismäßig.

Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für den Außerhausverkauf. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.

Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Anordnungen wird gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 IfSG hingewiesen.

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen die Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 20.03.2020
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der Geschäftsführer
Teske