Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen über den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG) anlässlich der Corona-Pandemie

Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen über den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG) anlässlich der Corona-Pandemie

 

Die Verwaltungsgebäude des Landkreises Uelzen bleiben ab Montag, den 16.03.2020 bis zunächst einschließlich Freitag, den 17.04.2020, für den Besucherverkehr geschlossen. Von dieser Schließung ist auch die Ausländerbehörde betroffen. Alle bereits vereinbarten Termine innerhalb der o.g. Schließzeit entfallen. Neue Termine werden vorerst nicht vergeben.

Der Landkreis Uelzen erlässt als zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) sowie gem. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung aufgrund der vorstehenden Ausgangslage folgende

 

Allgemeinverfügung

  1. Für innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.06.2020 ablaufende befristete Aufenthaltstitel (nationale Visa, Aufenthaltserlaubnisse, Blaue Karten EU, ICT-Karten, Mobile ICT-Karten) von Ausländern mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Uelzen wird die Fortgeltungsfiktion von Amts wegen angeordnet.
  1. Die Geltungsdauer von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen sowie Ausreisebescheinigungen und Grenzübertrittsbescheinigungen, welche innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 29.06.2020 ablaufen und welche für den Landkreis Uelzen zugewiesene Ausländer mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Uelzen ausgestellt wurden, werden von Amts wegen bis 30.06.2020 verlängert.
  1. Die Ausreisefrist für Inhaber von Schengen Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken (s.g. Touristenvisa, Typ C), deren Geltungsdauer innerhalb des Zeitraums vom 16.03.2020 bis einschließlich 29.06.2020 ablaufen, wird von Amts wegen bis 30.06.2020 verlängert. Das Gleiche gilt für Personen, die sich zulässig visafrei zu touristischen Zwecken für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten dürfen und bei denen die 90-Tage-Frist im o.g. Zeitraum endet. Die Verlängerung der Ausreisefrist gilt für zwischenzeitlich mit Hauptwohnsitz im Landkreis Uelzen gemeldete Ausländer und für Ausländer, die sich nachweislich mindestens eine Woche vor Bekanntgabe dieser Verfügung im Landkreis Uelzen aufgehalten haben und sich auch noch gegenwärtig hier aufhalten.
  1. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

 

Sachverhalt:

Die von der Niedersächsischen Landesregierung durch Erlass angeordneten und mit Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen umgesetzten Infektionsschutzmaßnahmen (bspw. Schul- und Kita-Schließungen) wegen des SARS-CoV-2 Krankheitserregers (s.g. Corona Virus, Covid-19) haben Auswirkungen auf den direkten Dienstbetrieb der Ausländerbehörde des Landkreises Uelzen. Bereits vergebene Termine zur Beantragung oder Verlängerung des Aufenthaltsrechts müssen entfallen, da deren Durchführung nicht mehr in Gänze gewährleistet werden kann. Hierdurch bestünde die Gefahr unverschuldet ungeregelter Aufenthaltsrechte und unerlaubter Aufenthalte von Ausländern.

 

Begründung:

 

I.

Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der Aufenthaltstitels eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (s.g. Fortbestandsfiktion), wenn der Ausländer vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Da Ausländer durch die Schließung der Ausländerbehörde unverschuldet daran gehindert sind, Verlängerungsanträge persönlich zu stellen und auch die postalische Bearbeitung derartiger Anträge derzeit nicht planbar ist, wird von Amts wegen die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG angeordnet.

Die Maßnahme ist geeignet, um zu verhindern, dass sich Ausländer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Gleichzeitig dient die Maßnahme der Rechtsklarheit und der Absicherung des öffentlichen Lebens. Aufenthaltsrechtliche Dokumente sind häufig Basis für andere öffentliche Dienstleistungen. Es bedarf somit einer Übergangsregelung für bald ablaufende Aufenthaltstitel. Die Maßnahme ist somit auch erforderlich. Die Maßnahme ist außerdem eine begünstigende Entscheidung. Sie ist somit auch angemessen, um den Individualinteressen aller betroffenen Ausländer ausreichend Rechnung zu tragen und gleichzeitig die derzeit eingeschränkte Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde weiterhin zu ermöglichen.

Sobald die Infektionsschutzmaßnahmen der Niedersächsischen Landesregierung aufgehoben sind, ist die durch das Gesetz vorgesehene Antragstellung durch die nach Ziffer 1 dieser Verfügung erfassten Ausländer innerhalb von 4 Wochen nachzuholen. Die nach Anlage D3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelten einheitlichen Fiktionsbescheinigungen werden für die Dauer der Maßnahme grundsätzlich nicht ausgestellt.

Im Rahmen der Fortgeltungsfiktion behalten die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltsrecht (bspw. das Recht, eine Beschäftigung auszuüben) grundsätzlich ihre Gültigkeit.

 

II.

Die unter Ziffer I. getroffenen Erwägungen treffen auch für zugewiesene Asylbewerber, deren Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG als gestattet gilt und durch eine Aufenthaltsgestattung dokumentiert wird sowie auf Ausländer zu, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde und welche eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen. Das Gleiche gilt für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die im Besitz einer Ausreisebescheinigung (gem. aktueller Nds. Erlasslage) oder einer Grenzübertrittsbescheinigung sind.

 

III.

Aufgrund der Einschränkungen des Reiseverkehrs in Deutschland und in Europa sind derzeit zahlreiche Inhaber von Schengen Visa unverschuldet an der Ausreise gehindert. Da Schengen Visa mit grundsätzlich unterschiedlichen Geltungsdauern befristet erteilt werden, bedürfte es einer Einzelfallentscheidung, ob die Visa ggf. auch nach Artikel 33 Visakodex verlängerbar wären. Hierbei wären die Maximalaufenthaltsdauer und die maximale Geltungsdauer zu berücksichtigen. Auch diese Einzelfallprüfungen können während der Dauer der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen nicht mit Sicherheit gewährleistet werden.

Die Inhaber von ablaufenden Schengen Visa werden insofern ohne gültigen Aufenthaltstitel nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da die Betroffenen unverschuldet an der Ausreise gehindert sind, kann die Ausländerbehörde zunächst nach § 50 Abs. 2 AufenthG eine Ausreisefrist setzen. Mit der Setzung der Ausreisefrist erfolgt der Aufenthalt zwar immer noch entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel, er ist jedoch nicht strafbar im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

Der Personenkreis nach Ziffer 3 umfasst nur Personen, die sich bereits einige Zeit im Landkreis Uelzen aufhalten oder ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Uelzen haben. Jedenfalls müssen sich nicht im Landkreis Uelzen als Einwohner gemeldete Touristen seit mindestens einer Woche vor Bekanntgabe dieser Verfügung im Landkreis Uelzen aufhalten. Die Einschränkung des Personenkreises erfolgt zur Abgrenzung ausländerrechtlicher Zuständigkeiten. Der Landkreis Uelzen beabsichtigt keine Regelungen für Ausländer anderer Zuständigkeitsbereiche zu treffen. Insofern sollen auch kurzfristige Zuzüge innerhalb der Geltungsdauer dieser Regelung vermieden werden. Zwischenzeitlich Zuziehende fallen ausdrücklich nicht in den Adressatenkreis dieser Verfügung.

Sobald die Infektionsschutzmaßnahmen der Niedersächsischen Landesregierung aufgehoben sind und die Ausländerbehörde wieder ihren Dienstbetrieb regulär aufgenommen hat, muss die Verlängerung der Ausreisefrist unverzüglich schriftlich dokumentiert werden. Hierzu muss eine persönliche Vorsprache nach der Wiederöffnung der Ausländerbehörde erfolgen.

 

Hinweise:

Die aktuelle Lage ist dynamisch. Bitte beachten Sie die Informationslage auf www.landkreis-uelzen.de oder in den Lokalmedien. Soweit erforderlich, kann die Geltungsdauer der oben angeordneten Maßnahmen auch bis nach dem 30.06.2020 verlängert werden.

Für alle Personen, die nicht zum Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung gehören und deren Anliegen dringender Klärung bedarf, stehen die Mitarbeiter/-innen der Ausländerbehörde telefonisch unter der Rufnummer 0581/82-136 zur Verfügung.

Die örtlichen Polizeidienststellen und die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Sozialleistungsbehörden des Landkreises Uelzen werden von dieser Allgemeinverfügung in Kenntnis gesetzt.

Uelzen, 23.03.2020

 

Landkreis Uelzen

Der Landrat

Dr. Blume

 

Allgemeinverfügung als pdf-Datei: