Bekanntmachungen zum Corona-Virus

Allgemeinverfügung zur Aufhebung diverser Allgemeinverfügungen des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg

1. Folgende Allgemeinverfügungen werden widerrufen:

  • Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe vom 12.03.2020;
  • Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen im Gebiet des Landkreises Uelzen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heimen sowie Einrichtungen der Tagespflege vom 17.03.2020.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Begründung:

I. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Am 20.04.2020 ist die Niedersächsische. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in Kraft getreten, welche unter anderem die Regelungen der widerrufenen Allgemeinverfügungen beinhaltet. Die Regelungen ergeben sich fortan unmittelbar aus der Verordnung, sodass die genannten Allgemeinverfügungen nunmehr entbehrlich sind und deshalb zu widerrufen waren.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 21.04.2020

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der Geschäftsführer
Teske