Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und damit zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde gilt die 44. BImSchV direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt. Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Landkreis Uelzen hat als zuständige Behörde gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen. Das Register mit den angezeigten Feuerungsanlagen in der Zuständigkeit des Landkreises Uelzen finden Sie unter Dokumente auf dieser Seite. Weitere Anlagen auf dem Gebiet des Landkreises können in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes fallen.
Ansprechpartner
Herr C. Poschlod
Telefon: 0581 82-247
E-Mail: c.poschlod@landkreis-uelzen.de
Register der Feuerungsanlagen nach § 36 der 44. BImSchV