Bauvorhaben – auch verfahrensfreie – müssen grundsätzlich den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und Gesetze, wie die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und das Baugesetzbuch (BauGB) müssen eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen der Bauherrin oder des Bauherrn und der Architektin oder des Architekten häufig von diesen Vorgaben ab.
Abweichungen von den Vorschriften der NBauO oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des BauGB können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden.
In einem solchen Antrag muss die Rechtsvorschrift benannt werden, von welcher abgewichen werden soll. Ebenso muss angegeben werden, in welchem Umfang abgewichen werden soll und es ist eine geeignete öffentlich-rechtliche Begründung beizufügen.
In Baugenehmigungsverfahren kann der Antrag auf Abweichung, Befreiung oder Ausnahme zusammen mit oder vor dem Bauantrag eingereicht werden.
Bei Vorhaben, die gemäß § 62 NBauO genehmigungsfrei sind, werden Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen in einem „isolierten Verfahren“ vor Einreichung der Baumitteilung beantragt.
Bei verfahrensfreien Maßnahmen sind ggf. notwendige Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen ebenfalls zu beantragen.
Mit dem Bau darf in diesen Verfahren erst begonnen werden, wenn eine positive Abweichungsentscheidung vorliegt.
Links zu den NAVO-Formularen für Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen:
Antrag auf Zulassung bzw. Erteilung einer Abweichung/ Ausnahme/ Befreiung (§ 66 NBauO)
Antrag auf Zulassung bzw. Erteilung einer Abweichung/ Ausnahme/ Befreiung innerhalb eines Genehmigungsverfahrens