Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) unterscheidet hinsichtlich des Verfahrens drei unterschiedliche Typen von baulichen Anlagen bzw. Baumaßnahmen:
- verfahrensfreie Anlagen und Maßnahmen
- genehmigungsfreie Anlagen und Maßnahmen
- genehmigungspflichtige Vorhaben
Die verschiedenen Maßnahmen werden im Folgenden genauer erläutert.
Verfahrensfreie Maßnahmen
Für verfahrensfreie Baumaßnahmen wird kein Verfahren durchgeführt. Die Durchführung einer solchen Maßnahme muss auch nicht mitgeteilt werden.
Verfahrensfreie Maßnahmen müssen sich – genauso wie genehmigungspflichtige Verfahren – an sämtliche Vorschriften des öffentlichen Baurechts halten. Für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr selbst verantwortlich.
Welche baulichen Anlagen bzw. Teile baulicher Anlagen verfahrensfrei sind, lässt sich aus § 60 Abs. 2 NBauO und dem Anhang von § 60 NBauO entnehmen . Wenn Sie unsicher sind, setzen Sie sich gerne mit der Bauaufsicht in Verbindung.
Genehmigungsfreie Anlagen und Maßnahmen
Einige Baumaßnahmen sind genehmigungsfrei. Neben diversen öffentlichen Baumaßnahmen gilt dies auch für einige Baumaßnahmen privater Bauherrinnen und Bauherren. Voraussetzung ist jeweils das Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Für diese Vorhaben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine sogenannte Baumitteilung eingereicht werden.
Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen
Für alle anderen Verfahren ist eine Baugenehmigung erforderlich. Handelt es sich um einen sogenannten Sonderbau, wird ein vollumfängliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Für alle anderen Verfahren wird das „Vereinfachte Genehmigungsverfahren“ durchgeführt. In diesem Verfahren wird das Vorhaben nur hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Vorschriften überprüft. Für die Einhaltung der übrigen Vorschriften sind Sie als Bauherrin oder Bauherr selbst verantwortlich. Eine Baugenehmigung gilt drei Jahre. Das heißt innerhalb dieser drei Jahre muss mit dem Bau begonnen worden sein. Die Bauarbeiten dürfen nicht mehr als drei Jahre unterbrochen werden. Vor Ablauf dieser drei Jahre kann eine Verlängerung der Genehmigung beantragt werden. Die Verlängerung bedeutet immer auch eine Neuprüfung. Sie müssen jedoch die Unterlagen in der Regel nicht neu einreichen. Eingetretene Rechtsänderungen werden jedoch bei der Prüfung der Verlängerung berücksichtigt.
Link zu den NAVO-Formularen für das Baugenehmigungsverfahren:
Antrag auf Baugenehmigung
Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung
Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung
Erklärung zur Anerkennung der Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes
Mitteilung über der Wechsel der Bauherrin oder des Bauherrn
Nachbarzustimmung
Anzeige Baubeginn
Fertigstellungsanzeige
Antrag auf Schlussabnahme