Baugenehmigung

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) unterscheidet hinsichtlich des Verfahrens drei unterschiedliche Typen von baulichen Anlagen bzw. Baumaßnahmen:

  • verfahrensfreie Anlagen und Maßnahmen
  • genehmigungsfreie Anlagen und Maßnahmen
  • genehmigungspflichtige Vorhaben

Die verschiedenen Maßnahmen werden im Folgenden genauer erläutert.

Verfahrensfreie Maßnahmen

Für verfahrensfreie Baumaßnahmen wird kein Verfahren durchgeführt. Die Durchführung einer solchen Maßnahme muss auch nicht mitgeteilt werden.

Verfahrensfreie Maßnahmen müssen sich – genauso wie genehmigungspflichtige Verfahren – an sämtliche Vorschriften des öffentlichen Baurechts halten. Für die Einhaltung sind Sie als Bauherrin oder Bauherr selbst verantwortlich.

Welche baulichen Anlagen bzw. Teile baulicher Anlagen verfahrensfrei sind, lässt sich aus § 60 Abs. 2 NBauO und dem Anhang von § 60 NBauO entnehmen . Wenn Sie unsicher sind, setzen Sie sich gerne mit der Bauaufsicht in Verbindung.

Genehmigungsfreie Anlagen und Maßnahmen

Einige Baumaßnahmen sind genehmigungsfrei. Neben diversen öffentlichen Baumaßnahmen gilt dies auch für einige Baumaßnahmen privater Bauherrinnen und Bauherren. Voraussetzung ist jeweils das Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Für diese Vorhaben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine sogenannte Baumitteilung eingereicht werden.

Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen

Für alle anderen Verfahren ist eine Baugenehmigung erforderlich. Handelt es sich um einen sogenannten Sonderbau, wird ein vollumfängliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Für alle anderen Verfahren wird das „Vereinfachte Genehmigungsverfahren“ durchgeführt. In diesem Verfahren wird das Vorhaben nur hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Vorschriften überprüft. Für die Einhaltung der übrigen Vorschriften sind Sie als Bauherrin oder Bauherr selbst verantwortlich. Eine Baugenehmigung gilt drei Jahre. Das heißt innerhalb dieser drei Jahre muss mit dem Bau begonnen worden sein. Die Bauarbeiten dürfen nicht mehr als drei Jahre unterbrochen werden. Vor Ablauf dieser drei Jahre kann eine Verlängerung der Genehmigung beantragt werden. Die Verlängerung bedeutet immer auch eine Neuprüfung. Sie müssen jedoch die Unterlagen in der Regel nicht neu einreichen. Eingetretene Rechtsänderungen werden jedoch bei der Prüfung der Verlängerung berücksichtigt.

 

Links zu den NAVO-Formularen für das Baugenehmigungsverfahren:

Antrag auf Baugenehmigung
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Anlagen
Antrag auf Zulassung bzw. Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung innerhalb eines Genehmigungsverfahrens
Bevollmächtigung der Bauherrenvertretung
Erklärung zur Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplans
Rückbauverpflichtungserklärung

Nachtrag zur Baugenehmigung (wichtig: Aktenzeichen zwingend angeben! Bitte verwenden Sie das Formular nur für das Nachreichen von Unterlagen vor Erteilung der Genehmigung. Änderungen, die nach Erteilung der Baugenehmigung beantragt werden, sind als neuer Bauantrag einzureichen.)


Weitere Anträge / Anzeigen zum Verfahren (bitte zwingend das Aktenzeichen angeben!)

Antrag auf Teilbaugenehmigung
Antrag auf Verlängerung - Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung / Bauvorbescheid
Anzeige Bauherrenwechsel
Anzeige auf Baubeginn
Anzeige auf Fertigstellung
Antrag auf Schlussabnahme


Formulare für Werbeanlagen

Antrag auf Baugenehmigung (Werbeanlage)
Baubeschreibung für Werbeanlagen